Neues Jahr, neue Gesetze: Das ändert sich im Jahr 2026

Neues Jahr, neue Gesetze: Das ändert sich im Jahr 2026
Verbraucherrecht, Finanzen, Energie und Umwelt oder auch gesundheitliche Fragen: Wir haben die wichtigsten Änderungen des Jahres 2026 für Sie zusammengefasst.
Finanzen
Höhere Sozialbeiträge für Gutverdienende

Arbeitnehmer:innen mit höheren Einkommen müssen ab dem 1. Januar 2026 mehr Sozialabgaben leisten. Denn in der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen erneut deutlich an. Bis zu diesem Bruttoeinkommen müssen Versicherte Beiträge bezahlen, alles darüber ist beitragsfrei. Grund für die starken Steigerungen: Die Grenzen sind an die durchschnittliche Lohnsteigerung des Vor-Vorjahres gekoppelt, diese lag 2024 bei 5,16 Prozent. 

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze um 300 Euro auf 5.812,50 Euro brutto im Monat. Das bedeutet für Arbeitnehmer:innen, die mindestens so viel verdienen, pro Monat 28,50 Euro mehr bei der Krankenkasse mit dem höchsten Zusatzbeitrag. In der Pflegeversicherung sind es monatlich 6,30 Euro mehr für Kinderlose und 5,40 Euro mehr für Eltern mit einem Kind. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt von 73.800 auf 77.400 Euro Bruttojahreseinkommen. 
Bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Bei-tragsbemessungsgrenze von 8.050 auf 8.450 Euro. Es werden also Beiträge auf 400 Euro mehr vom Verdienst fällig. Das heißt für betroffene Arbeitnehmer:innen pro Monat 37,20 Euro mehr Rentenbeitrag plus 5,20 Euro mehr für die Arbeitslosenversicherung.

Neues rund um die Rente

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Aktivrente einzuführen. Wer sein gesetzliches Renteneintrittsalter erreicht hat und eine Vollrente bezieht, kann voraussichtlich ab 1. Januar 2026 monatlich 2.000 Euro aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden aber weiterhin fällig. Die Aktivrente soll nicht gelten für Beamte, Selbständige, Minijobber und Frührentner:innen.

Zudem plant die Bundesregierung für 2026 die Einführung einer Frühstartrente als staatlichen Zuschuss zur privaten Altersvorsorge. Schulkinder zwischen sechs und 18 Jahren sollen monatlich zehn Euro erhalten und in ein persönliches, kapitalgedecktes Depot einzahlen. Aktuell ist für die Frühstartrente jedoch eine schrittweise Einführung geplant und zunächst nur für Sechsjährige vorgesehen. Jahr für Jahr sollen dann ältere Jahrgänge hinzukommen. Wie das Verfahren genau ausgestaltet wird, steht noch nicht fest.

2026 soll es auch eine Reform der privaten Altersvorsorge als Nachfolger der Riesterrente geben. Das hat der Koalitionsausschuss in Berlin beschlossen. Ziel ist unter anderem weniger Bürokratie, der Verzicht auf zwingende Garantien sowie die Reduzierung von Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten.
Bei Betriebsrenten hängt eine vorzeitige Inanspruchnahme künftig nicht mehr davon ab, ob bereits eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. „Das ist eine sinnvolle Regelung, weil damit Beschäftigte über ihre Betriebsrente früher und flexibler verfügen können als bisher“, sagt Thomas Hentschel, Altersvorsorgeexperte der Verbraucherzentrale NRW.

Die 21 Millionen Rentner:innen in Deutschland erhalten ab 1. Juli 2026 voraussichtlich eine Erhöhung von 3,7 Prozent. Das geht aus einem Entwurf für den Rentenversicherungsbericht hervor. Wie stark die Renten tatsächlich steigen, legt das Bundeskabinett im Frühjahr fest. Die Renten richten sich nach der Lohnentwicklung.

Private Krankenversicherung wird teurer

Viele Versicherer erhöhen die Beiträge. Rund 60 Prozent der privat Krankenversicherten trifft das schon Anfang 2026, sie müssen durchschnittlich 13 Prozent mehr zahlen. Im Jahresverlauf dürften weitere Versicherer nachziehen. „Wer das finanziell nicht stemmen kann: Kund:innen haben das Recht, innerhalb ihrer Versicherung in einen anderen Tarif mit gleichartigem oder niedrigerem Schutz zu wechseln oder die Selbstbeteiligung zu erhöhen“, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. Das Wechselrecht besteht auch ohne Beitragserhöhung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich, zum Beispiel über die Familienversicherung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Versicherte müssen dafür in der Regel unter 55 Jahre alt sein.

Erneut Preisanstieg bei Kfz-Versicherungen

Die Prämien für Auto- und Motorradversicherungen legen weiter zu, wenn auch nicht mehr so stark wie 2025. Grund sind laut der Branche deutlich verteuerte Reparaturkosten. Abhängig vom Umfang des Versicherungsschutzes ist für 2026 von Erhöhungen um die sieben Prozent auszugehen. Weil in der Branche ein harter Wettbewerb herrscht, wird es aber auch günstigere Angebote geben. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW lohnt es sich, regelmäßig Tarife zu vergleichen. „Die meisten Verträge können dieses Jahr bis zum 1. Dezember gekündigt werden“, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Ausgenommen sind Verträge, die sich nicht am Jahresende erneuern, sondern am Tag des tatsächlichen Abschlusses. Neben der Kündigung zum Vertragsablauf besteht bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung.

Digitaler Steuerbescheid wird Standard

Die Finanzämter stellen um: Der digitale Steuerbescheid wird zum Standard für alle, die ihre Steuererklärung über das Portal Elster digital abgeben. Bisher musste man dem aktiv zustimmen. Wer das nicht möchte, muss ab 2026 aktiv auf Elster widersprechen. Sobald der Bescheid abrufbar ist, erhalten Nutzer:innen eine E-Mail. Das klappt über Elster oder über andere Steuersoftware. Statt eines Briefs gibt es dann einen rechtsverbindlichen PDF-Bescheid. Wer seine Erklärung auf Papierformularen einreicht, bekommt den Bescheid weiter per Post.

Reform der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Am 20. November 2026 treten die neuen EU-Schutznormen für Verbraucherkredite in Deutschland in Kraft. Sie sollen Verbraucher:innen vor Überschuldung schützen, indem die Vorgaben bei der Kreditvergabe strenger werden. Eine verpflichtende, nun auch striktere Kreditwürdigkeitsprüfung soll dann schon bei Kleinkrediten unter 200 Euro und bei Krediten mit kürzeren Laufzeiten als drei Monaten vorgenommen werden. Damit fallen auch die meisten der sogenannten „buy-now-pay-later“-Angebote unter die neuen Vorschriften. Ebenso werden die Transparenz- und Informationspflichten der Kreditgeber ausgeweitet und es werden neue Pflichten der Kreditgeber bei Rückzahlungsschwierigkeiten festgelegt. „Die vorgesehene Verbesserung des Verbraucherschutzes ist grundsätzlich zu begrüßen“, sagt Marcus Köster, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Allerdings sehen wir noch einigen Verbesserungsbedarf: So ist es aus Sicht des Verbraucherschutzes schwer verständlich, dass einerseits Verbraucher:innen besser vor Verschuldung geschützt werden sollen, anderseits aber die Pflicht zur Schriftform für die Kreditvergabe fallen soll. Kreditaufnahme sollte nicht zu einfach gemacht werden, damit Konsument:innen genug Zeit haben, eine verantwortliche Entscheidung zu treffen."

Reform des Bürgergelds

Im Frühjahr 2026 soll die Reform des Bürgergeldes in Kraft treten. Die derzeitigen Pläne von Union und SPD sehen schärfere Sanktionen vor, wenn Termine im Jobcenter nicht eingehalten und eine angebotene Arbeit nicht angenommen werden. In diesen Fällen sollen die Zahlungen in einem umfassenden, mehrstufigen Prozess gekürzt und schließlich auch ganz gestrichen werden können. Zudem soll das Bürgergeld künftig Grundsicherung heißen. Die Leistungen bleiben in der Höhe unverändert. 

Erhöhung des Kindergelds

Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld in Deutschland erneut: Familien erhalten dann 259 Euro pro Kind und Monat, also vier Euro mehr als 2025. Gleichzeitig steigt der Kinderfreibetrag auf 6.828 Euro pro Jahr – ein Zuwachs von 156 Euro. Die Erhöhung erfolgt automatisch und aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten.

Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags

Zum 1. Juli 2026 wird die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig angepasst. Schuldner:innen können mit einer Erhöhung des Freibetrags rechnen, so die Verbraucherzentrale NRW. Die genaue Höhe wird im Frühjahr 2026 bekannt gegeben. In den vergangenen Jahren gab es Steigerungen zwischen vier und sechs Prozent. Erhöht werden sowohl die pfandfreien Grund- als auch die Mehrbeträge, zum Beispiel für Unterhaltspflichten. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.

Ernährung
EU-weite Höchstmengen bei Nahrungsergänzungsmitteln

Mehr als vier Milliarden Euro geben die Deutschen pro Jahr für Nahrungsergänzungsmittel aus. „Dabei sind die meisten dieser Produkte nicht nötig und auch zu hoch dosiert“, sagt Angela Clausen, Ernährungsexpertin  der Verbraucherzentrale NRW. Voraussichtlich ab 2026 sollen EU-weit verbindliche Höchstmengen für die Inhaltsstoffe gelten. „Das ist angesichts des stetig steigenden Konsums auch von mehreren Nahrungsergänzungsmitteln gleichzeitig dringend nötig“, betont Clausen. „Deshalb begrüßen wir diesen Schritt. Damit wird eine langjährige Forderung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes endlich umgesetzt.“ Bislang gelten in den einzelnen EU-Ländern bei den Tageshöchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln jeweils eigene Empfehlungen oder gesetzliche Vorgaben, die sich zum Teil erheblich unterscheiden. In Deutschland gibt es bislang nur unverbindliche Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), an die sich nur wenige Hersteller halten, obwohl Höchstmengen bereits seit 2002 EU-weit gesetzlich festzulegen sind. Ab 2026 sollen nun Höchstmengen für die aus Gesundheitssicht riskantesten Nährstoffe wie Selen, Mangan, Folsäure, Vitamin B6, Vitamin A/Betacarotin, Vitamin E, Vitamin D und Eisen in Nahrungsergänzungsmitteln EU-weit gelten. Außerdem werden Mengenbeschränkungen für bestimmte Pflanzenstoffe wie Berberin, Garcinia/HCA und Fenchel erwartet, für die bereits Sicherheitsbewertungen durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA vorliegen.

Weiterführende Informationen

Mehr Durchblick beim Honig

Ab dem 14. Juni 2026 sorgt die sogenannte Frühstücksrichtlinie für klarere Angaben zur Herkunft von Honig. „Auf den Honigverpackungen müssen dann die Ursprungsländer je nach Gewichtsanteil ausgewiesen werden, und zwar in absteigender Reihenfolge“, erklärt Ernährungsexpertin Elisabeth van Thiel von der Verbraucherzentrale NRW. Der Vorteil aus Verbrauchersicht, so van Thiel: Mehr Transparenz, woher der Honig kommt, in-dem unklare Angaben wie „EU/Nicht-EU“ entfallen. Es wird direkt ersichtlich, ob es sich um Honig aus der Region oder um importierte Ware handelt. Außerdem wird die Bezeichnung „Marmelade“ ab 2026 voraussichtlich für alle Konfitüren erlaubt. Bisher darf eine Marmelade rechtlich gesehen nur aus Zitrusfrüchten hergestellt werden. Aufstriche aus anderen Früchten werden daher bislang als Konfitüre bezeichnet. Die Mindestfruchtgehalte für Konfitüre steigen außerdem von 350 auf 450 Gramm und für Konfitüre Extra von 450 auf 500 Gramm pro Kilogramm.

Käfighaltung für Legehennen nun endgültig verboten

Ab 1. Januar 2026 wird es in Deutschland keine Käfighaltung von Legehennen mehr geben. Bisher war noch eine sogenannte Kleingruppenhaltung in Käfigen erlaubt, dies läuft mit dem Jahresende aus. Innerhalb der EU ist die Käfighaltung jedoch weiterhin erlaubt, und Eier aus Käfighaltung dürfen in Deutschland weiter verkauft und verarbeitet werden. Bei rohen Eiern können Verbraucher:innen anhand des Erzeugercodes die Legehennenhaltung erkennen. Bei verarbeiteten Eiern zum Beispiel in Nudeln, Kuchen, Mayonnaise oder Feinkostsalaten ist eine Kennzeichnung der Legehennenhaltung dagegen nicht vorgeschrieben. „Das kritisieren wir seit Langem“, sagt Lebensmittelexpertin Christiane Kunzel von der Verbraucherzentrale NRW. „Denn Verbraucher:innen können so nicht erkennen, wie die Legehennen gehalten wurden, und aus welchem Herkunftsland die Eier stammen.“

Gesundheit und Pflege
Neue Funktionen in der ePA

Seit Oktober 2025 ist die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser Pflicht. Das bedeutet Die Gesundheitsdaten der Patient:innen werden seitdem in der ePA gespeichert. Wer das nicht möchte oder die Einträge begrenzen will, muss tätig werden. Nach Anmeldung und Freischaltung können Versicherte selbst entscheiden, welche Daten verborgen, gelöscht oder für bestimmte Fachleute freigegeben werden sollen. 2026 kommen neue Funktionen hinzu, so wird zum Beispiel der digital gestützte Medikationsprozesses (dgMP) um den elektronischen Medikationsplan (eMP) erweitert. Außerdem können Versicherte einstellen, dass sie bei neuen Zugriffen auf ihre ePA Push-Benachrichtigungen über ihre jeweilige Krankenkassen-App erhalten. Die Abrechnungsdaten fließen nun automatisch in einen verborgenen Ordner für die Patient:innen. „Aus Verbrauchersicht eine gute Nachricht“, sagt Sabine Wolter, Juristin und Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Das hatten wir explizit gefordert.“

Weiterführende Informationen

Früherkennung für Raucher:innen

Ab April 2026 wird es für aktive und ehemalige starke Raucher:innen die Möglichkeit einer kostenfreien Lungenkrebs-Früherkennung geben. Betroffene im Alter von 50 bis 75 Jahren können eine CT-Untersuchung erhalten. Interessenten können sich an internistische Arztpraxen wenden oder an Allgemein- oder Arbeitsmediziner:innen. Vorschrift ist ein Informationsgespräch über Nutzen und Schaden einer Niedrigdosis-Computertomographie. Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Krankenversicherte mit starkem Zigarettenkonsum über eine Dauer von mindestens 25 Jahren und von mindestens 15 „Packungsjahren“ (ein Packungsjahr entspricht dem Rauchen einer Packung Zigaretten pro Tag über ein Jahr hinweg). Rauchpausen innerhalb dieser Zeit dürfen nicht länger als zehn Jahre gewesen sein. Ein Nachweis des Zigarettenkonsums ist nicht nötig. Die benötigten Angaben werden von der Arztpraxis erfragt. Sind die Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllt, erhalten die Versicherten eine Überweisung in eine Radiologie-Praxis. Die Verbraucherzentrale bewertet die neue Leistung positiv, betont aber auch die Vorbeugung: „Früherkennung ist wichtig und kann dazu führen, dass bessere Heilungschancen bestehen und weniger Kosten anfallen“, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Dennoch bleibt die Prävention zur Nikotinentwöhnung elementar.“

Neue Frist für Pflichtberatungsbesuche in der Pflege

Das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) bringt für pflegebedürftige Menschen voraussichtlich ab Januar 2026 wichtige Änderungen. Für Menschen mit Pflegegrad 4 und 5 soll nun derselbe Zeitraum für sogenannte Pflichtberatungsbesuche gelten wie für die Pflegegrade 2 und 3 – nämlich nur noch halbjährlich. Aber: Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann der Pflichtberatungsbesuch weiterhin auch einmal im Quartal stattfinden. Die Pflichtberatungsbesuche sollen sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person gut versorgt ist. Gleichzeitig sollen die Besuche die Gepflegten und ihre sorgenden Angehörigen stärken und unterstützen, zum Beispiel indem weitere Hilfs- und Entlastungsmöglichkeiten angesprochen werden.

Weiterführende Informationen

Pflegekasse hat mehr Zeit für die Pflegebegutachtung

Die Pflegekassen müssen ihre Entscheidung über den beantragten Pflegegerad innerhalb einer Frist von 25 Arbeitstagen mitteilen. Es kommt jedoch vor, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann. Wenn der Grund für diese Verzögerung nicht von der Pflegekasse zu verantworten ist, etwa durch einen Krankenhausaufenthalt der betroffenen Person, wird die Frist gehemmt, also vorübergehend gestoppt. Ist der Grund für die Verzögerung weggefallen, hat die Pflegekasse ab dem 1. Januar 2026 noch weitere 15 Tage Zeit für die Begutachtung. „Das bedeutet für Verbraucher:innen, dass bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Pflegegrad mehr Zeit vergehen kann“, erklärt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Bisher lief die bereits begonnene Frist ohne zusätzliche Tage weiter.“

Kürzere Fristen bei der Abrechnung der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege greift, wenn die Pflegeperson etwa wegen Krankheit oder Urlaub ausfällt. Für diese Zeit kann eine Ersatzperson die Pflege übernehmen. Verhinderungspflege muss weiterhin vorab nicht bei der Pflegekasse beantragt werden. Die angefallenen Kosten müssen aber weiterhin bei der Pflegekasse nachgewiesen und beantragt werden. Hier ist nun eine kürzere Frist zu beachten. Denn die Kostenkann man dafür ab Jahresbeginn 2026 nur bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres geltend machen, statt bisher vier Jahre rückwirkend. „Pflegebedürftige Menschen müssen daher zukünftig darauf achten, den Antrag und die Rechnungen zeitnah einzureichen“, betont Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. 

Leichterer Zugang zu digitalen Pflegeanwendungen

Seit Längerem gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen, wie zum Beispiel Pflege-Apps. Diese können helfen, den Pflegealltag besser zu bewältigen und zu organisieren. Allerdings sind solche Anwendungen bislang nicht verfügbar. Hohe Hürden bei der Anerkennung verhinderten bisher, dass Produkte in das Verzeichnis der Digitalen Pflegeanwendungen (DiPa) eingetragen wurden. Ab Januar 2026 wird es für Hersteller einfacher, solche Produkte anzumelden. Zudem können pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende von den digitalen Pflegeanwendungen profitieren. Bisher waren nur Apps möglich, die sich auf die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder auf die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen bezogen. Nun können auch Pflege-Apps beantragt werden, die die Entlastung pflegender Angehöriger oder ehrenamtlicher Pflegepersonen im Blick haben. Zusätzlich wird das Leistungsbudget insgesamt um 17 Euro angehoben. Im Einzelnen können dann bis zu 40 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen verwendet werden. Außerdem gibt es bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Dienste, wenn diese für die Verwendung der App erforderlich sind.

Stärkung der Prävention in der häuslichen Pflege

Pflegebedürftige Menschen werden durch die Pflegeberatung ab Jahresbeginn auch zu präventiven Maßnahmen der Krankenkasse beraten, die sie in Anspruch nehmen können. Diese Beratung soll es Menschen, die zuhause  gepflegt werden, ermöglichen, konkrete präventive Maßnahmen kennenzulernen und zu nutzen. Um die richtigen präventiven Maßnahmen zu ermitteln, sollen Pflegekassen zunächst eine Bedarfserhebung durchführen. Im Ergebnis sollen bestehende gesundheitliche Ressourcen und Fähigkeiten gestärkt und die gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen verbessert werden.

Verbraucherrecht und Digitales
Widerrufsbutton ab Juni Pflicht

Verbraucher:innen sollen es künftig einfacher haben, einen im Internet geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Unternehmen, die den Vertragsschluss über eine Webseite oder App anbieten, sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen. Zur verbraucherfreundlichen Auffindbarkeit ist eine Beschriftung mit 'Vertrag widerrufen' oder einer daran anlehnenden Formulierung verpflichtend. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 19. Juni 2026. „Wer schnell und unkompliziert einen Vertrag im Internet abschließen kann, soll ihn genauso leicht widerrufen können“, sagt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wir werden genau prüfen, ob sich Anbieter an die neuen Vorgaben halten.“ Nach der Einführung des seit 2022 geltenden Kündigungsbuttons hatte die Verbraucherzentrale NRW zahlreiche Verstöße festgestellt und viele Unternehmen abgemahnt.

Reform der EU-Fluggastrechteverordnung

Die EU verhandelt derzeit über eine Reform der Fluggastrechteverordung, die voraussichtlich 2026 in Kraft treten wird. Reisenden soll zukünftig erst nach größeren Verspätungen als bisher Anspruch auf Entschädigungen zustehen. Die Einigung der EU-Verkehrsminister:innen sieht vor, dass es zukünftig erst nach vier und nicht wie bisher ab drei Stunden Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geben soll. Für Flüge bis 3.500 Kilometer oder innereuropäische Flüge ist in diesem Fall eine pauschale Entschädigung von 300 Euro geplant. Bei längeren Flugreisen liegt die Frist bei sechs Stunden Verspätung und einer pauschalen Entschädigung von 500 Euro. „Die geplante Reform schwächt die Rechte der Verbraucher:innen und mutet ihnen längere Verspätungen ohne Entschädigungen zu. Wir lehnen die Pläne daher entschieden ab“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Weiterführende Informationen

KI-Kennzeichnungspflicht

Ab 2. August 2026 greifen Transparenzpflichten aus der europäischen KI-Verordnung, die Regeln für den Einsatz künstlicher Intelligenz festlegen. Anbieter und Betreiber von KI werden verpflichtet, KI-generierte Inhalte wie Texte, Bilder, Audio und Videos zu kennzeichnen. Auch der Einsatz von KI-Chatbots – etwa im Kundensupport – muss entsprechend gekennzeichnet werden, ebenso wie Emotionserkennungssysteme oder Systeme zur biometrischen Kategorisierung. „Verbraucher:innen haben ein Recht zu erfahren, wann sie mit KI interagieren oder Inhalte von KI erstellt wurden. Nur so können sie KI-generierte Inhalte kritisch einordnen, sich vor Täuschung und Manipulation schützen und bewusste Entscheidungen treffen“, sagt Christine Steffen, Digitalexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Weiterführende Informationen

Verschärfte Richtlinie in der IT-Sicherheit

Die Bundesregierung hat am 13. November 2025 das NIS-2-Umsetzungsgesetz beschlossen. Damit wird die zweite europäische Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz schreibt strengere Sicherheitsanforderungen sowie umfassendere Meldepflichten bei Cybervorfällen vor. Um die IT-Sicherheit in der EU zu erhöhen, umfasst die NIS-2-Richtlinie nicht mehr nur Betreiber kritischer Infrastrukturen, sondern eine deutlich größere Anzahl von Branchen und Unternehmen in verschiedenen Sektoren, die für Verbraucher:innen von hoher Relevanz sind. „Betrüger nutzen IT-Sicherheitslücken bei Unternehmen aus, um unter anderem an sensible Daten zu kommen und diese für kriminelle Zwecke zu nutzen. Die NIS-2-Richtlinie ist ein wichtiger Schritt, da die verschärften Vorgaben die Cybersicherheit in der EU stärken und damit ein positiver Effekt auf den Schutz sensibler, persönlicher Daten möglich wird“, sagt Ayten Öksüz, Digitalexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.  

Umwelt
Gegen Greenwashing: Strengere Regeln für Umweltwerbung

Ob „nachhaltig“, „recycelbar“ oder „bienenfreundlich“: Viele Unternehmen schmücken ihre Produkte mit Umweltaussagen, um ihnen ein positives Image zu verpassen – oft ohne ausreichende oder nachprüfbare Belege. Dieses sogenannte Greenwashing will die EU unterbinden und hat daher bereits im März 2024 eine Richtlinie in Kraft gesetzt, die verlässliche Umweltinformationen fördern und Verbraucher:innen damit einen nachhaltigeren Konsum erleichtern soll. Die Richtlinie „Empowering consumers for the green transition“, kurz EmpCo, muss bis 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt und ab 27. September 2026 angewendet werden. Unternehmen, die mit umweltbezogenen Aussagen (Green Claims) werben, müssen sicherstellen, dass Nachhaltigkeitsangaben und -ziele eindeutig, messbar und überprüfbar sind. Nicht mehr erlaubt sind selbst kreierte Siegel ohne nachvollziehbare Kriterien und unabhängige Zertifizierung. Produktbezo-gene Klimaaussagen, die lediglich auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden in die Liste unlauterer Praktiken aufgenommen und damit stark eingeschränkt. „Für Menschen, die ihren Alltag umweltbewusst gestalten wollen, ist es wichtig, dass sie sich auf grüne Claims und Siegel tatsächlich verlassen können. Für einen nachhaltigen Konsum braucht es glaubhafte und nachvollziehbare Informationen“, sagt Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Auf dem Portal Siegelklarheit.de können sich Verbraucher:innen schon jetzt über glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel informieren.

E-Zigaretten: Rückgabe an allen Verkaufsstellen

Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) soll es Verbraucher:innen künftig noch leichter machen, kleine Elektrogeräte zurückzugeben. So sollen Sammelstellen im Einzelhandel einheitlich gekennzeichnet und damit besser erkennbar sein. Zudem wird eine Rücknahmepflicht für E-Zigaretten eingeführt. Kioske, Tankstellen und alle anderen Verkaufsstellen von elektronischen Zigaretten (Einweg- und Mehrwegprodukte sowie Tabakerhitzer) werden verpflichtet, ausgediente Geräte zurückzunehmen – unabhängig von einem Neukauf. In diesen Läden muss auch über die Rücknahme ausdrücklich informiert werden. Die Rücknahmestellen sind bis spätestens 30. Juni einzurichten. „Insbesondere Einweg-Vapes werden von den Konsument:innen häufig nicht als Elektroartikel identifiziert und einfach in den Müll geworfen. Dort sorgen die enthaltenen Batterien jedoch für erhebliche Brandgefahr“, so Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. „Insgesamt sind Einweg-E-Zigaretten sehr umweltschädlich, weshalb die Verbraucherzentrale sich für ein generelles Verbot ausspricht, wie es seit 1. Juni 2025 in Großbritannien gilt. Wir begrüßen daher, dass das Parlament die Bundesregierung aufgefordert hat, ein nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten zu prüfen.“ Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz tritt am 1. Januar in Kraft.

Bessere Rückgabemöglichkeiten für E-Bike- und Scooter-Batterien

Zum 1. Januar 2026 wird das bisherige Batteriegesetz abgelöst durch das Batterierecht Durchführungsgesetz (BattDG). Hintergrund sind Änderungen auf europäischer Ebene. Für Verbraucher:innen bedeutet dies bessere Rückgabemöglichkeiten für nicht mehr funktionierende Batterien aus E-Bikes und E-Scootern. Denn sowohl kommunale Wertstoffhöfe als auch der Fachhandel müssen künftig Batterien aus sogenannten leichten Verkehrsmitteln annehmen. Die Rücknahmeverpflichtung gilt auch im Onlinehandel. Die Neuregelung soll dazu beitragen, den zunehmenden Anteil an lithiumhaltigen Batterien einer fachgerechten Entsorgung und dem Recycling zuzuführen.

Bisphenol A in Lebensmittelverpackungen weitgehend verboten

Bisphenol A (BPA) ist ein chemischer Stoff, der in der Industrie zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Polycarbonat-Kunstoffen und für Beschichtungen genutzt wird. Er findet sich beispielsweise in Verpackungen, Trinkflaschen oder Beschichtungen von Konservendosen. Besonders in der Kritik steht BPA wegen seiner hormonähnlichen (endokrinen) Wirkung im menschlichen Körper. Weil Neugeborene und Säuglinge besonders gefährdet sind, ist bereits seit 2011 EU-weit untersagt, Baby-fläschchen aus Polycarbonat mit Bisphenol A herzustellen. Am 20. Juli 2026 endet die Übergangsfrist für die 2025 in Kraft getretene EU-Verordnung 2024/3190, die nun weitreichend die Verwendung dieser Stoffe einschränkt. Anlass für die neue Verordnung war 2023 eine drastische Absenkung der als unbedenklich angesehen Aufnahmemenge durch die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit). Demnach dürfen hormonell schädigende Bisphenole nicht mehr in Verpackungen und Gegenständen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen. Zwar dürfen Mehrwegbehältnisse für Verbraucher:innen, die BPA enthalten, ab Juli 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, aber bereits auf dem Markt vorhandene noch bis Januar 2029 verkauft werden. Ähnlich lange Übergangfristen werden bei vielen Einwegverpackungen mit BPA eingeräumt. „Verbraucher:innen können nicht erkennen, ob es sich um ein Material nach der neuen Regelung ohne oder nach der alten mit BPA handelt“, kritisiert Kerstin Effers, Referentin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW. „Aber immerhin wurde endlich die Beschränkung von Bisphenolen in Lebensmittelkontaktmaterialien auf den Weg gebracht.“ 

Neue Grenzwerte für PFAS im Trinkwasser

Ab 12. Januar 2026 gelten neue Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) im Trinkwasser. Die Chemikalien werden aufgrund ihrer wasser-, schmutz- und fettabweisenden Eigenschaften in zahlreichen Produkten verwendet und auch "Ewigkeitschemikalien" genannt, weil sie in der Umwelt, der Nahrungskette und im menschlichen Körper praktisch nicht abbaubar sind. Ab Januar 2026 gelten 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/L) als Summengrenzwert für eine Gruppe von 20 PFAS-Substanzen. Für vier spezielle Substanzen aus der PFAS-Gruppe (PFHxS, ⁠PFOS⁠, ⁠PFOA⁠, PFNA) sieht die Trinkwasserverordnung ab 2028 zusätzlich einen Grenzwert von 0,02 µg/L für die Summe aus diesen Verbindungen vor. Wasserversorger müssen die Einhaltung der Grenzwerte überwachen und gegebenenfalls in zusätzliche Filtertechnologien investieren. „Die neuen Grenzwerte sind ein wichtiger Schritt, um Verbraucher:innen besser vor PFAS zu schützen. Allerdings gibt es europäische Länder, die strengere Werte für Trinkwasser festlegen. So sieht Dänemark für die PFAS-4 einen zehnfach niedrigeren Grenzwert vor (0,002 µg/L pro Liter). Außerdem werden kurzkettige PFAS im Trinkwasser nachgewiesen, für die in Deutschland keine Grenzwerte existieren“, erklärt Chemikerin Kerstin Effers, Referentin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW.

Erweiterte Kennzeichnungspflicht für allergieauslösende Duftstoffe

Etwa ein bis neun Prozent der Bevölkerung in der Europäischen Union reagiert mit einer Kontaktallergie auf allergieauslösende Duftstoffe – so die Schätzung der Europäischen Kommission. Bei einmal sensibilisierten Personen können lebenslang bei jedem Kontakt Juckreiz sowie Ausschlag mit Rötungen und Schwellungen auftreten. Um diesen Menschen zu helfen, für sie problematische Stoffe zu vermeiden, müssen ab August 2026 zusätzlich zu 24 bereits deklarationspflichtigen Duftstoffen weitere 56 auf Kosmetika einzeln angegeben werden. Dies gilt bei einer Konzentration von mehr als 0,001 Prozent in Produkten, die auf der Haut verbleiben, also in Cremes, Lotionen, Sonnenschutz, Make-up. In Produkten, die abgespült werden, wie Shampoos, Duschgelen und Seifen, greift die Deklarationspflicht ab einer Konzentration über 0,01 Prozent. „Die erweiterte Kennzeichnungspflicht gilt zunächst nur für neu auf den Markt gebrachte Produkte. Erst ab August 2028 müssen alle Kosmetikprodukte im Handel entsprechend gekennzeichnet sein“, erläutert Kerstin Effers, Chemikerin und Referentin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW.

Energie und Mobilität
NRW führt ab 2026 Solarpflicht für Neubauten ein

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen eine Solarpflicht für Neubauten. Sie schreibt vor, dass auf allen neuen Gebäuden Photovoltaikanlagen installiert werden müssen. Für private Bauherr:innen gilt dabei, dass mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche mit Solarmodulen belegt werden sollen. Bei gewerblichen Neubauten ist in der Regel eine vollständige Nutzung der Dachfläche vorgesehen. Auch bei größeren Dachsanierungen bestehender Gebäude kann die Pflicht greifen, wenn mehr als 50 Prozent der Dachfläche erneuert werden. Ausgenommen sind Dächer, die statisch oder aus Denkmalschutzgründen nicht für Solaranlagen geeignet sind. „Eine typische Anlage auf einem Einfamilienhaus kann etwa fünf bis zehn Kilowatt Leistung erbringen und damit rund 5.000 bis 10.000 Kilowattstunden Strom pro Jahr erzeugen – genug, um den jährlichen Bedarf eines Haushalts zu decken“, sagt Tobias Ptok, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. 

Schritt zur Wärmewende: Kommunale Wärmeplanung wird Pflicht

Ab 2026 wird in Deutschland die kommunale Wärmeplanung schrittweise verpflichtend eingeführt. Ziel ist es, dass Städte und Gemeinden auf einen Weg zu einem klimaneutralen Wärmesektor geführt werden. Kommunen müssen künftig ermitteln, wie Wärme für die Bürger:innen effizient, bezahlbar und möglichst klimafreundlich bereitgestellt werden kann. Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohner:innen gilt die Pflicht bereits ab Mitte 2026, kleinere Städte und Gemeinden haben dafür bis spätestens Mitte 2028 Zeit. Für Eigentümer:innen bedeutet die kommunale Wärmeplanung mehr Transparenz über zukünftige Anschluss- und Fördermöglichkeiten. „Wer etwa plant, seine Heizung zu modernisieren, kann sich künftig daran orientieren, ob das eigene Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll“, sagt Simon Lautenbach, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. Langfristig soll die Wärmeplanung helfen, CO₂-Emissionen zu reduzieren und die Energieversorgung in ganz Deutschland unabhängiger von fossilen Importen zu machen.

Strom: Netzentgelte sinken, aber leichter Anstieg bei Umlagen

Im Jahr 2026 können sich Verbraucher:innen in Deutschland auf tendenziell sinkende Netzentgelte für Strom einstellen. Netzentgelte sind Gebühren, die für den Transport von Elektrizität über die Stromnetze erhoben werden und etwa 30 Prozent des Strompreises ausmachen. Die Entlastung wird vor allem durch einen staatlichen Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro möglich, den die Bundesregierung beschlossen hat. Der staatliche Zuschuss sorgt dafür, dass die Verteilnetzentgelte um bundesweit durchschnittlich 2,2 Cent pro Kilowattstunde sinken. Allerdings gibt es je nach Netzgebiet auch deutliche Abweichungen - und in Einzelfällen auch Netzentgelterhöhungen. Für private Haushalte mit einem Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden (kWh) führt das zu einer durchschnittlichen Entlastung von 65 Euro im Bundesschnitt. In NRW liegt die Entlastung mit durchschnittlich 50 Euro pro Jahr für einen Haushalt mit 3.000 kWh Verbrauch etwas niedriger. Wann und ob die niedrigeren Netzentgelte an die Haushalte weitergegeben werden, hängt von den Stromanbietern ab. 

Die Umlagen bei Strom steigen dagegen etwas an, um 0,35 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Für den Fall, dass Energielieferanten das so an ihre Kunden weitergeben, zahlt ein Haushalt mit 3.000 Kilowattstunden Verbrauch zehn Euro mehr im Jahr.

Gas: Speicherumlage fällt weg, Netzentgelte steigen deutlich

Zum 1. Januar 2026 wird in Deutschland die Gasspeicherumlage abgeschafft. Diese Umlage wurde im Oktober 2022 eingeführt, um die Kosten für das Befüllen der Gasspeicher in Zeiten hoher Gaspreise zu decken. Die Umlage wurde über die Energieversorger an Verbraucher:innen weitergegeben. Aktuell beträgt die Umlage 0,289 Cent pro Kilowattstunde netto bzw. 0,35 Cent brutto. Das Besondere bei der Abschaffung der Gasspeicherumlage: Gasanbieter sind grundsätzlich verpflichtet, die Abschaffung der Gasspeicherumlage mit Wirkung zum 1.Januar 2026 in der zuletzt geltenden Höhe an die Gaskund:innen weiterzugeben. Für einen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden bedeutet das eine Entlastung von rund 70 Euro pro Jahr.

Die Gasnetzentgelte steigen dagegen in den meisten Netzgebieten im kommenden Jahr an. Die Erhöhung beträgt bei einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden bundesweit durchschnittlich elf Prozent bzw. 0,28 Cent/kWh brutto, aber es gibt je nach Netzgebiet zum Teil deutliche Abweichungen. Für einen Haushalt mit einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden sind dies durchschnittlich 55 Euro Mehrkosten pro Jahr. Mit den Gasnetzentgelten zahlen Verbraucher:innen die Kosten für den Transport des Gases durch das Gasnetz. Gasnetzentgelte machen in etwa ein Fünftel des Gaspreises aus. Für den Anstieg der Gasnetzentgelte gibt es mehrere Gründe: Gasnetzbetreiber können die Abschreibungsdauer ihrer Gasnetze verkürzen, das erlaubt eine neue Regelung der Bundesnetzagentur seit 2025. Zudem ist der Gasverbrauch zurückgegangen, und da manche Kosten verbrauchsunabhängig anfallen, bedeutet dies automatisch höhere Netzentgelte. Wann die höheren Gasnetzentgelte bei den Verbraucher:innen ankommen, hängt von den Verträgen und der jeweiligen Preisregelung ab, die Verbraucher:innen mit ihren Gasanbietern geschlossen haben.

CO₂-Preis ab 2026: Was Heizen und Tanken künftig kostet

Der nationale CO2-Preis betrifft fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Die Kosten geben die Unternehmen üblicherweise an die Verbraucher:innen weiter. Heizölpreise, Erdgaspreise oder Benzinpreise verteuern sich entsprechend durch den CO2-Preis. Im Jahr 2025 lag der CO2-Preis bei 55 Euro pro Tonne. Statt eines feststehenden Preises werden die Zertifikate im nationalen Emissionshandel im Jahr 2026 erstmals versteigert. Allerdings bewegen sich diese in einem festgelegten Preis-Korridor zwischen 55 und 65 Euro pro Tonne. Der CO2-Preis kann also maximal um zehn Euro pro Tonne steigen, oder er bleibt auf dem bisherigen Niveau. 

Heizöl kann sich dadurch um bis zu 3,2 Ct/Liter (brutto) verteuern, eine Tankfüllung von 2.000 Litern kann somit bis zu 64 Euro zusätzlich im Vergleich zum Jahr 2025 kosten. Insgesamt kann der CO2-Preis für Heizöl damit auf bis zu 20,6 Ct/l steigen, was bei einem jährlichen Verbrauch von 2.000 Litern ca. 412 Euro Kosten verursacht. Erdgas kann sich um bis zu 0,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf bis zu 1,55 Cent pro kWh (brutto) verteuern. Eine Familie mit einem Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr zahlt dann bis zu 311 Euro an CO2-Kosten pro Jahr. Benzin kann sich um bis zu 2,8 Cent pro Liter (brutto) verteuern, insgesamt beträgt der CO2-Aufschlag bei Benzin dann bis zu 18,5 Cent pro Liter. Bei Diesel könnten bis zu 3,2 Cent pro Liter mehr fällig als im letzten Jahr, insgesamt entfallen dann bis zu 20,7 Cent pro Liter auf den CO2-Preis.

Deutschlandticket für fünf Jahre gesichert

Bis Ende 2030 ist die Finanzierung des Deutschlandtickets gesichert. Der Bundestag hat Anfang November einer entsprechende Gesetzesänderung zugestimmt. Vorgesehen sind nun jährliche Zuschüsse von 1,5 Milliarden Euro. Allerdings wird das Abo für den Nah- und Regionalverkehr ab Januar 2026 teurer und kostet dann 63 statt 58 Euro.