In NRW gelten neue Vorschriften
Zum Schutze der Bewohner sind nach der Coronaschutzverordnung vom 20. Januar 2022 weiterhin besondere Schutzmaßnahmen einzuhalten, die vor einer Erkrankung schützen sollen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besuche möglichst ohne Ansteckungsrisiko zu organisieren. Dennoch gilt grundsätzlich, dass die Impfquote in Pflegeheimen mit wiedergewonnenen Freiheiten für Bewohner und Besucher verbunden sind. Bei diesen Freiheiten wird jedoch unterschieden zwischen geimpften/genesenen Bewohner:innen und ungeimpften. Insbesondere werden für geimpfte oder genesene Bewohner:innen von Pflegeheimen lockerere Regeln getroffen.
Für geimpfte oder genesene Personen, die nicht negativ getestet wurden, gilt:
- Zimmerquarantänen untersagt,
- Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen hinsichtlich des Verlassens von Einrichtungen ausgeschlossen,
- verpflichtende Testungen von im Sinne dieser Allgemeinverfügung geltenden geimpften und genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern ausgeschlossen, wenn die letzte erforderliche Impfdosis nicht länger als drei Monate zurückliegt. Keine zeitliche Beschränkung gilt für genesene Personen mit einer verabreichten Impfstoffdosis sowie Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.
In der Verordnung ist im Einzelnen nachzulesen, welche Voraussetzungen für geimpft der genesen gegeben sind. Die aktuelle Fassung finden Sie auf land.nrw/corona.
Daneben werden die "Allgemeinen Hygieneanforderungen" geregelt. Die Einrichtung ist aufgefordert, Bewohner:innen und Besucher:innen über die Regeln durch Aushänge zu informieren. Dazu gehören etwa die Hand- und Nieshygiene, die Regelungen zur Maskenpflicht für Besucher:innen sowie das Abstandsgebot. Außerdem müssen in der Einrichtung ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion zur Verfügung stehen.
Regelungen zur Maskenpflicht:
- Besucherinnen und Besucher müssen in der Regel (außer es medizinische Gründe liegen vor) eine FFP2- Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – tragen.
- In den Räumen der Bewohner:innen, in der konkreten Besuchssituation und in den Aufenthaltsräumen dürfen geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher die Maske absetzen.
- Für Mitarbeiter:innen in den Einrichtungen gelten die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Daher müssen sie bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern zu anderen Personen eine FFP2-Maske zu tragen.
- Es wird den Bewohner:innen angeraten, außerhalb ihres Zimmers eine medizinische Maske zu tragen und den bekannten Sicherheitsabstand einzuhalten. Die Maskenpflicht für geimpfte und genesene Bewohner:innen entfällt bei Kontakt mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Bewohner:innen.
Weitere Regelungen betreffen die Schnelltests:
- Besucher:innen werden beim Betreten der Einrichtung getestet. Sollten sie Symptome haben oder einen positiven Schnelltest, wird ihnen der Eintritt verweigert. Dies gilt auch, wenn sie den Test verweigern sollten.
- Bewohner:innen werden bei der Aufnahme getestet oder wenn sie nach einer mehrtägigen Abwesenheit in die Einrichtung zurückkehren.
- Regulär sind Bewohner:innen, die weder geimpft noch genesen sind, dreimal in der Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. Sollte der Test verweigert werden, müssen sie ständig die Maske tragen und dürfen nicht an gemeinsamen Veranstaltungen teilnehmen.
Quarantäneregelungen:
Positiv getestete Bewohner müssen in Quaratntäne. Hier kommt auch die Zimmerquarantäne in Betracht. Die Betreuung und Versorgung findet dann getrennt von den anderen Bewohner:innen statt. Die Quarantäne besteht für mindestens 10 Tagen und kann sich verlängern, wenn weiterhin ein positiver Schnelltest vorliegt.
Informationen für die Regelungen im Pflegeheim
Die Besuchsregelungen im Pflegeheim können sich relativ plötzlich ändern. Um hier auf dem Laufenden zu bleiben und immer die aktuellen Informationen zu erhalten, können Sie sich auf der Seite der BIVA Pflegeschutzbund informieren, die die Regelungen der verschiedenen Bundesländer zusammengefasst hat.
Nach aktuellem Stand dürfen sich Bewohner:innen frei bewegen und können selbst entscheiden, welche Personen sie wann und wo treffen. Sollte in den einzelnen Heimen dagegen verstoßen werden und strengere Reglungen ohne Absprache mit der Heimaufsicht, dem Gesundheitsamt und dem Ministerium getroffen worden sein, gilt laut Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW für Einrichtungen (Kapitel II, Punkt 9): "Wer als Leiter einer Einrichtung Besuchsbeschränkungen, Zimmerquarantänen oder Verlassensverbote ausspricht, die nach dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen und nicht von der zuständigen WTG-Behörde in Abstimmung mit dem MAGS genehmigt worden sind, kann mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro belegt werden (§ 42 Absatz 1 Nr. 7 i.V.m. § 42 Absatz 2 WTG)."