Das Wichtigste in Kürze:
- Mit dem Entlass-Management soll ein reibungsloser Übergang in die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt gesichert werden. Diese Aufgabe übernimmt der Krankenhaus-Sozialdienst, der dazu einen Entlass-Plan erstellt.
- Bei Entlassung kann die Klinik Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege sowie Soziotherapie für bis zu 7 Tage verordnen.
- Für die Überbrückung von Wochenenden und Feiertagen bis zum nächsten Arztbesuch können notwendige Medikamente mit der kleinsten Packungsgröße (N1) mitgegeben werden. Darüber hinaus kann Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
- Nach dem Krankenhausaufenthalt ist bei Bedarf häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe oder eine Kurzzeitpflege möglich.
- Auch Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, für Rehabilitanden nach stationären Rehabilitationsleistungen ein Entlass-Management zu organisieren.
Was bedeutet Entlass-Management?
Entlass-Management ist die geplante Überleitung von Patient:innen aus dem Krankenhaus in die Versorgung außerhalb des Krankenhauses. Die Klinik muss für einen möglichst bruchfreien Übergang von Patient:innen in die ambulante Versorgung sorgen. Gesetzlich Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entlass-Management.
Was ist ein Entlass-Plan?
Der Entlass-Plan ist Grundlage für das Entlass-Management. In ihm legt das Krankenhaus alle Leistungen fest, die aus medizinischer Sicht unmittelbar nach der Entlassung notwendig sind.
So kann im Anschluss an den Aufenthalt im Krankenhaus bei einigen Patient:innen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig sein.
Andere Patienten benötigen auch nach der Entlassung noch Behandlungsmaßnahmen oder bestimmte Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel. Manche Patienten sind trotz Beendigung der Krankenhausbehandlung zu Hause noch auf Hilfe bei der Körperpflege oder im Haushalt angewiesen.
Das Krankenhaus muss Patient:innen und ihren Angehörigen über die notwendigen Maßnahmen beraten. Patient:innen bzw. Angehörige sollten sich deshalb frühzeitig erkundigen, wie das Entlass-Management im Krankenhaus funktioniert.
Auch Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, für Rehabilitanden nach stationären Rehabilitationsleistungen ein Entlass-Management zu organisieren. Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen zur Überbrückung der Übergangsphase von der stationären in die ambulante Behandlung erforderlich sind und diese einleiten.
Wer kümmert sich um das Entlass-Management?
Ansprechpartner:in für Patient:innen sind sowohl
- das ärztliche Personal,
- das Pflegepersona,l
- als auch der Sozialdienst des Krankenhauses.
Bei Schwierigkeiten können sich Patient:innen auch an den Patientenfürsprecher wenden.
In den Bundesländern
- Berlin,
- Hessen,
- Niedersachsen,
- Nordrhein-Westfalen,
- Rheinland-Pfalz
- und im Saarland
muss jedes Krankenhaus solche Ansprechpartner:innen haben. Ansonsten können sich Patient:innen auch an das Beschwerde-Management des Krankenhauses wenden.
Kann die Klinik Leistungen für die Zeit nach dem Aufenthalt im Krankenhaus verordnen?
Das Krankenhaus kann für kurze Zeiträume nach der Krankenhausbehandlung selbst
- Verbandmittel,
- Heilmittel (beispielsweise Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie) und Hilfsmittel,
- häusliche Krankenpflege,
- spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
- Krankenbeförderung (Entlassfahrt) und
- Soziotherapie verordnen.
Patient:innen müssen sich dann nicht extra noch eine Versorgung bei der hausärztlichen Praxis besorgen. Dadurch bleibt ihnen ein zusätzlicher Praxisbesuch erspart.
Das Krankenhaus kann maximal für 7 Tage nach dem Verlassen des Krankenhauses Leistungen verordnen. Ist die Verordnung dieser Leistungen über 7 Tage hinaus nötig, müssen sich die Patient:innen eine weitere Verordnung bei Haus- oder Fachärzt:innen besorgen.
Wichtig zu wissen:
Die Heilmittelbehandlung, zum Beispiel die Ergotherapie, muss innerhalb von 7 Tagen nach der Entlassung aufgenommen werden und innerhalb von 12 Tagen nach der Entlassung abgeschlossen sein. Behandlungseinheiten, die nicht innerhalb von 12 Tagen in Anspruch genommen werden, verfallen. Wird die Heilmittelbehandlung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen, wird die Verordnung ungültig.
Aufgrund der Corona-Pandemie gelten auch für das Entlass-Management angepasste Bedingungen.
Wie wird die Medikamentenversorgung sichergestellt?
Für die Medikamentenversorgung unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt gibt es 2 Möglichkeiten:
- Die Klinik kann in bestimmten Fällen Patient:innen bei Entlassung die benötigten Medikamente direkt mitgeben. Das geht, wenn die Entlassung vor oder an einem Wochenende oder Feiertag erfolgt. Die Krankenhaus-Apotheke darf nur so viele Medikamente mitgeben, wie zur Überbrückung dieser Tage notwendig sind. Unabhängig davon darf das Krankenhaus für längstens 3 Tage Medikamente mitgeben, wenn bei Entlassung eine Verordnung über häusliche Krankenpflege vorliegt.
- Darüber hinaus kann eine Klinik zusätzlich bei Entlassung auch Medikamente verordnen. Maximal ist dabei eine Verordnung für eine Packung mit der kleinsten Packungsgröße (N1) möglich. Versicherte müssen sich die so verordneten Medikamente nach der Entlassung in einer Apotheke besorgen. Sie werden nicht durch das Krankenhaus mitgegeben.
Hier finden Sie Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
Können Krankenhäuser Patienten „krank" schreiben?
Krankenhäuser dürfen für die Zeit nach der Entlassung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für bis zu 7 Tage ausstellen. So werden Lücken in Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit vermieden.
Was passiert bei Pflegebedarf?
Besteht nach dem Aufenthalt im Krankenhaus ein Hilfebedarf in der Pflege kommen 2 mögliche Kostenträger in Betracht:
- die Krankenkasse
- und die Pflegekasse.
Welcher Kostenträger die Kosten übernimmt, hängt von der Art der erforderlichen Pflege und dem Vorliegen von weiteren Voraussetzungen ab.
Behandlungspflege: Wer übernimmt die Kosten?
Benötigt der Patient nach der Krankenhausentlassung Hilfe bei Tätigkeiten, die auf die Behandlung der Krankheit abzielen, wie z.B. Verbandswechsel oder Medikamentengabe, kommt nur die Krankenkasse als Kostenträger in Frage. Reichen Sie dazu eine ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse zur Prüfung ein.
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
Unter dem Begriff Grundpflege versteht man Hilfestellung bei
- der Körperpflege,
- der Ernährung und
- der Mobilität (z. B. Hilfe beim Duschen, Essen oder Ankleiden).
Für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung kommen sowohl die Pflegekasse als auch die Krankenkasse als Kostenträger in Betracht.
Sind Patient:innen pflegebedürftig in den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 nach dem Sozialgesetzbuch XI, besteht ein Anspruch gegenüber der Pflegekasse. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Ist das nicht der Fall, beispielsweise weil die Pflegebedürftigkeit nur kurzzeitig (=weniger als 6 Monate) besteht oder weil nur Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 1 besteht, kommt eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse in Form von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe in Frage.
Hierzu benötigen Sie die Verordnung Ihres behandelnden ärztlichen Fachpersonals und müssen dann bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag zu stellen.
Kurzzeitpflege
Ist eine Pflege zu Hause nicht möglich oder nicht ausreichend, kann ein vorübergehender Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung als Kurzzeitpflege erforderlich sein.
Auch hier kommen sowohl die Pflege- als auch die Krankenkasse als Kostenträger in Betracht.
Bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit in den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 SGB XI besteht ein Anspruch gegenüber der Pflegekasse.
Liegt keine Pflegebedürftigkeit oder nur ein Pflegegrad 1 vor, kommt die Krankenkasse als Kostenträger in Frage. Dazu müssen Sie bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kurzzeitpflege stellen.
Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in beiden Fällen für höchstens 8 Wochen und für einen maximalen Leistungsbetrag von 1.774,00 Euro. Kosten für
- Unterkunft,
- Verpflegung
- und Investitionskosten
müssen Patient:innen selbst tragen.
Häufig ist bei der Krankenhausentlassung unklar, ob ein Pflegegrad vorliegt, weil der Antrag auf Pflegeleistungen gerade erst gestellt wurde und eine Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung noch nicht stattgefunden hat.
In dieser Situation sollten sowohl Leistungen der Pflegeversicherung als auch entsprechende Leistungen bei der Krankenkasse beantragt werden. Dann kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zunächst die Krankenkasse die Kosten übernehmen.
Wird später rückwirkend beim Versicherten das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit in den Graden 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI festgestellt, kann sich die Krankenkasse die Leistungen von der Pflegekasse erstatten lassen.