Corona: Diese Regeln gelten aktuell

Stand:
Das Infektionsschutzgesetz gilt noch bis zum 7. April. Bereits jetzt müssen Sie in Bus und Bahn keine Maske mehr tragen. Eine Maskenpflicht gibt es nur noch für Besucher:innen von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Nun fällt auch die telefonische Krankschreibung weg.
Eine junge Frau trägt einen Mundschutz

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab dem 1. März 2023 sind bundesweit die meisten Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben.
  • Für den eigenverantwortlichen Schutz vor Infektionskrankheiten gilt: Wer krank ist, bleibt zuhause.
  • Ab dem 1. April können Sie sich nicht mehr telefonisch krankschreiben lassen.
  • Zudem können Sie dann mit Ihrem Kind wieder die regulären Früherkennungsuntersuchungen wahrnehmen.
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Bundesweit geltende Regeln

Die Corona-Regeln sind bundesweit größtenteils aufgehoben, Seit dem 2. Februar 2023 müssen Sie im öffentlichen Personennahverkehr und im Fernverkehr keine Maske mehr tragen. Ab dem 1. März 2023 entfällt nun die Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Zudem werden Beschäftigte und Bewohner:innen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen von der Maskenpflicht befreit.

Freiwillig können Sie im Nah-und Fernverkehr oder in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen selbstverständlich weiterhin eine Maske tragen.

Bis die Corona-Schutzverordnung zum 7. April 2023 ausläuft, gilt lediglich weiterhin für Besucher:innen in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen die Maskenpflicht.

Im Rahmen ihres Hausrechtes können Einrichtungen eine Masken- oder Testpflicht vorsehen. Die Einrichtungen können nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für gefährdete Gruppen notwendig sind.

Was gilt bei der Isolationspflicht?

Die Isolationspflicht für Personen, die Corona positiv sind, gilt inzwischen bundesweit nicht mehr. In verschiedenen Bundesländern gibt es anstelle der Isolationspflicht  noch Regelungen für Infizierte. Ob und welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten, sehen Sie auf der verlinkten Website.

Grundsätzlich wird aber dringend empfohlen, bei einer Corona-Infektion mit Symptomen, wie bisher auch, zu Hause zu bleiben und sich krankschreiben zu lassen.

Wichtig zu wissen: Auch Corona-Infizierte ohne Symptome sind ansteckend. Sie können, wenn sie die Schutzmaßnahmen nicht einhalten, vulnerable Personengruppen gefährden. Daher ist es ratsam, in geschlossenen Räumen (außerhalb der eigenen Wohnung) eine FFP2-Maske zu tragen.

Wer gilt als vollständig geimpft?

Mit dem Infektionsschutzgesetz gelten ab dem 1. Oktober 2022 nur noch Personen mit 3 Einzelimpfungen als vollständig geimpft.
Auch mit einer Kombination aus 2 Impfdosen und durchgemachter Corona-Infektion gelten Sie wie folgt als vollständig geimpft:
•    PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
•    PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
•    PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).
Wichtige Fragen und Antworten rund ums Impfen finden Sie im verlinkten Artikel.

Wie ist es mit dem Kinderkrankengeld?

Die Regelung zum Kinderkrankengeld wird bis zum 7. April 2023 verlängert. 2023 besteht längstens für 30 Arbeitstage ein Anspruch auf Krankengeld, wenn ihr Kind erkrankt oder pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss. Für Alleinerziehende in der der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies für längstens 60 Arbeitstage.

Weitere Informationen zum Kinderkrankengeld erhalten Sie im FAQ des Bundesministeriums für Familien, Frauen, Senioren und Jugendliche.

Telefonische Krankschreibung endet

Ab dem 1. April 2023 ist die telefonische Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege nicht mehr möglich. Das gilt ebenso, wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung brauchen, um Krankengeld zu bekommen, wenn Ihr Kind krank ist.

Was gilt für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen?

Verschobene Früherkennungsuntersuchen wie die U6, U7, U7a, U8 sowie U9 können Sie bis zum 30. Juni 2023 nachholen. Ab dem 1. April 2023 gelten für Früherkennungsuntersuchungen für Kinder wieder die regulären Fristen.

Was ist der Pandemie-Radar?

Das Pandemie-Radar soll den Bundesländern ein aussagekräftiges Bild für eine Bewertung der Gefahrenlage bieten. Deshalb gibt es ab dem 1. Oktober 2022 zahlreiche neue Datenerhebungen. So soll es bessere und vor allem tagesgenaue Angaben zur Bettenbelegung geben. Auch der Grund wird erfasst, warum Patient:innen zur stationären Behandlung aufgenommen werden. Zudem sollen Daten aus dem Abwasser-Monitoring erhoben werden. Die bestehenden Daten wie etwa Inzidenz oder R-Werte bleiben bestehen.

Was ist mit den Impfzertifikaten in der Corona-Warn-App?

Mit Hilfe der Corona-Warn-App sollen Personen, die Kontakt zu COVID-19-Infizierten hatten, frühzeitiger und genauer über das Risiko einer Ansteckung informiert werden können.

Die Corona-Warn-App kann Zertifikate mehrerer Personen (z.B. verschiedener Familienmitglieder) speichern. Dafür wählen Sie den Reiter "Zertifikate" und dann "Zertifikate hinzufügen" aus. Mit dem QR-Code lässt sich die Impfung von COVID-19 auch digital nachweisen.

Wichtig zu wissen: Abgelaufene Zertifikate können in der App erneuert werden. Mit einem Update auf die App-Version 2.23 können Sie abgelaufene Zertifikate über Impfungen und Genesungen direkt verlängern. Sie müssen dafür also nicht mehr in eine Apotheke oder Arztpraxis gehen.

Die Verlängerung betrifft Zertifikate, die ihre technische Gültigkeit) erreicht haben. Die technische Gültigkeit wird unter anderem aus Gründen der IT-Sicherheit festgelegt und hat nichts mit der medizinischen (fachlichen) Gültigkeit zu tun, sagt also nichts über Ihre Immunisierung oder die Stärke Ihres Impfschutzes aus. Ein technisch abgelaufenes Zertifikat muss also auch dann erneuert werden, wenn noch Impfschutz besteht.

Ab 28 Tage vor Ablauf ihrer technischen Gültigkeit und bis 90 Tage danach können Sie die betroffenen Zertifikate erneuern. Die App informiert Sie darüber, wenn Sie sie öffnen. Wie das aussieht und was Sie antippen müssen, wird im Blog der App-Entwickler:innen gezeigt.

Darin wird auch erklärt, dass nur das jüngste Impfzertifikat erneuert werden muss. Sollten Sie also für Ihr erstes oder zweites Zertifikat keine Möglichkeit zum Aktualisieren sehen, ist das normal und kein technischer Fehler.

Eine Erneuerung wird nicht für Testzertifikate angeboten, weil sie fachlich nicht lange gültig sind.

Ein betroffenes Zertifikat kann höchstens drei Mal erneuert werden. Wenn Sie es beispielsweise auf mehreren Geräten gespeichert haben, empfiehlt das zuständige Robert Koch-Institut, dass Sie das neu ausgestellte Zertifikat als PDF-Datei exportieren und ausdrucken. So können Sie den QR-Code mit beliebig vielen Geräten neu einscannen.

Eine PDF-Datei ist auch aus Sicht der Verbraucherzentralen auf jeden Fall sinnvoll, damit Sie das Zertifikat neu einscannen können, falls Sie Ihr Smartphone verlieren oder wechseln. Denn die Zertifikate werden nirgendwo zentral gespeichert.

Neue Funktion der Corona-Warn-App

Mit dem Version 3.0 ist es inzwischen möglich, positive Selbsttestergebnisse einzustellen und Kontaktpersonen zu warnen.

Was in Ihrem Bundesland gilt, können Sie in dieser Zusammenfassung der Bundesregierung nachlesen.

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