Zahlungsstundungen bei Krediten wegen Corona: Mehrkosten prüfen!

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Corona-bedingte Stundungen sollten kostenneutral sein – doch in der Praxis ist mit zusätzlichen Zinsen der Kreditinstitute für die spätere Fälligkeit von Krediten zu rechnen.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie sich während des Stundungszeitraums (1. April 2020 bis 30. Juni 2020) auf die gesetzlichen Stundungsregelungen berufen und keine individuellen Vereinbarungen mit Ihrem Kreditgeber getroffen haben, dürfen Kreditgeber keine zusätzlichen Vertragszinsen oder Kosten von Ihnen fordern.
  • Als Kreditnehmer konnten Sie aber auch frei vertragliche Vereinbarungen über den Ablauf der Stundung treffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen.
  • Kreditgeber haben vermutlich versucht, Zinsen oder andere Kosten in solchen Vereinbarungen vorzunehmen. Sie sollten daher bei Individualvereinbarungen prüfen, ob sie Sie unangemessen benachteiligen.
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Mit einem großen Hilfspaket gab die Bundesregierung Verbrauchern die Möglichkeit, Ausgaben auf später zu verschieben. Hatten Verbraucher Einkommenseinbußen, die durch die Covid 19–Pandemie verursacht worden sind und können deshalb ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, wurden die fälligen Forderungen – durch Gesetz angeordnet – jeweils für drei Monate gestundet. Dies galt für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind und für Zahlungsverpflichtungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig wurden. Eine Verlängerung dieser Zeiten durch den Gesetzgeber ist nicht erfolgt, so dass die Stundungsmöglichkeit mit dem 30. Juni 2020 ausgelaufen ist.

Wie geht es nach Ablauf der Stundung mit dem Darlehensvertrag nun weiter? Der Gesetzgeber hat Kreditgeber aufgefordert, Verbrauchern ein Gespräch über mögliche Vereinbarungen zur weiteren Vertragsabwicklung und Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten. Sie konnten dann auch einvernehmlich eine Lösung finden, also eine Individualvereinbarung abschließen.

Für die Fälle, in denen Verbraucher und Bank sich nicht auf eine Lösung verständigt haben, sieht das Gesetz vor, dass sich der gesamte Darlehensvertrag, einschließlich der Fälligkeiten der jeweiligen Zins- und Tilgungsleistungen, dann entsprechend um den Stundungszeitraum von drei Monaten nach hinten verschiebt. Das bedeutet, dass auch bei den Raten, die erst nach Ablauf des Stundungszeitraums fällig werden, die Fälligkeit jeweils um drei Monate nach hinten verschoben wird. So wird beispielsweise eine eigentlich am 1. Juli fällige Rate dann erst zum 1. Oktober fällig usw. Damit soll eine Doppelbelastung der Verbraucher durch die gleichzeitige Fälligkeit einer gestundeten und der eigentlich fälligen Rate vermieden werden. Da dies eine gesetzliche Vertragsanpassung ist, fallen dafür - so die Gesetzesbegründung - keine Verzugszinsen, Entgelte oder Schadensersatzansprüche zu Lasten des Verbrauchers an.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 16.02.2023 (AZ:-6U238/21) allerdings nun in eine andere Richtung entschieden. Es vertritt in dem o.g. Urteil die Ansicht, dass Darlehensnehmer auch für den Zeitraum der Stundung Vertragszinsen zahlen müssen. Andere Urteile zu diesem Thema sind uns aktuell nicht bekannt.

Diese Auffassung teilen wir auch weiterhin nicht. Unserer Ansicht nach führt dies zu einer zusätzliche finanziellen Belastung des Darlehensnehmers, die zu einer Verfehlung des Zwecks des gesetzlichen Hilfspakets führt. Ob sich die Ansicht des OLG Frankfurt durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Individuelle Vertragsgestaltung kann zu Mehrkosten führen

Sie konnten über Stundung und Stundungsfolgen aber mit Ihrem Kreditinstitut auch weitgehend frei vertragliche Vereinbarungen treffen, die von den oben beschriebenen gesetzlichen Regelungen abweichen. So konnte z.B. eine kürzere oder auch längere Stundungszeit oder eine Verringerung der Ratenhöhe bei Verlängerung der Laufzeit vereinbart werden. Die Vereinbarung vieler anderer Variationen war ebenfalls möglich. Vermutlichen haben einige Kreditgeber versucht, Individualvereinbarungen mit Verbrauchern zu treffen, die dann eine zusätzliche Verzinsung bei längerer Vertragslaufzeit und / oder weitere Kosten zu Lasten von Verbrauchern vorsehen. Uns erreichen jedenfalls Rückmeldungen von Verbrauchern die zeigen, dass einige Kreditinstitute auf coronabedingte Raten-Stundungswünsche mit erheblichen, zusätzlichen Zins- bzw. Kostenforderungen reagieren.

Dieses Geschäftsgebaren verstößt aus unserer Sicht klar gegen die entsprechenden Corona-Schutzvorschriften zum Verbraucherdarlehen, wenn es die gesetzlich angeordnete Stundung betrifft oder Verbraucher durch Vereinbarungen unangemessen beteiligt werden. Kreditgeber können zu Lasten von Verbrauchern nicht einfach alles vereinbaren, was sie wollen: Auch individuelle Vereinbarungen unterliegen der gesetzlichen Überprüfung, insbesondere durch spezielle verbraucherdarlehensrechtlichen Vorschriften, die zum Schutz von Verbrauchern bestimmt sind. Individualvereinbarungen können also darauf überprüft werden, ob sie Verbraucher unangemessen benachteiligen! Hier wird jeder Fall für sich zu betrachten und zu beurteilen sein. Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Vereinbarung Verbraucher unangemessen benachteiligt, sollten Sie prüfen (lassen), ob diese Vereinbarung den verbraucherschützenden Vorschriften des Verbrauchersdarlehensrechts standhält oder ob ggf. sogar eine Beratungsfehler des Kreditgebers Ihnen gegenüber vorliegt, der zu einem Schadensersatzanspruch führen kann.

Daher unser Rat:

  • Individuelle Vertragsänderungen und auch Neuabrechnungen für die gesetzlich angeordnete Vertragsverlängerung genau darauf prüfen, ob hier unzulässige oder überhöhte Kosten oder Zinsen "eingeschmuggelt" wurden.
  • Holen Sie in Zweifelsfällen rechtlichen Rat ein! Lassen Sie sich beraten, ob Ihre individuelle Vereinbarung bzw. Ihre Kreditneuabrechnung so in Ordnung ist.
  • Sollte ein Kreditgeber für die gesetzlichen Stundungsfolgen Kosten oder Zinsen von Ihnen verlangen oder verlangt haben, sollten Sie dem widersprechen und sich ebenfalls rechtlichen Rat suchen.

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