Das Wichtigste in Kürze:
- Um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu beantragen, sind rechtlich keine bestimmten Bedingungen vorgesehen.
- Mehrere Postbank-Kunden sollten Bescheinigungen vorlegen, damit die Bank ihre Girokonten in P-Konten umwandelt.
- Ein solches Vorgehen gefährdet den Pfändungsschutz und ist nicht zulässig. Ein Verfahren vor dem Landgericht Köln hat Klarheit geschaffen.
Wird das Girokonto gepfändet, können Betroffene es in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Dazu muss der Bank keine Bescheinigung über Pfändungsfreibeträge vorgelegt werden, die diesen Anspruch rechtfertigt. Uns lagen acht Fälle vor, in denen die Postbank so eine Bescheinigung trotzdem verlangte. Antragsteller eines P-Kontos sollen zunächst mittels einer Bescheinigung nachweisen, wie hoch ihre unpfändbaren Zahlungseingänge sind, bevor das Geldinstitut eine Kontoumwandlung vornehmen wollte.
Mit unserer Abmahnung stießen wir bei der Postbank zunächst auf taube Ohren. Als nächsten Schritt leiteten wir deshalb ein Klageverfahren beim Landgericht Köln (AZ: 33 O 16/18) gegen die damalige Praxis des Geldinstituts ein. Denn Bankkunden, müssen in ihrer existenziellen Not schnell über ein Pfändungsschutzkonto verfügen können. Im Laufe des Gerichtsverfahrens gab die Postbank schließlich nach und verpflichtete sich, die gerügte Praxis einzustellen.
Das sofortige Einrichten eines P-Kontos ist in vielen Fällen notwendig, um das Einkommen des Schuldners zu sichern. In bestimmten Fällen ist es zwar durchaus sinnvoll und erforderlich, in einem zweiten Schritt zusätzlich eine sogenannte "P-Konto-Bescheinigung" vorlegen zu können, um sich einen höheren Freibetrag bescheinigen zu lassen. Wichtig ist aber aus unserer Sicht zunächst, das Konto möglichst schnell wieder frei nutzen und über einen Grundfreibetrag verfügen zu können. Deshalb ist es nicht zulässig, von Bankkunden in ihrer finanziellen Drucksituation eine solche Bescheinigung als Voraussetzung zu fordern.
Der Sinn eines P-Kontos
Wird ein Girokonto gepfändet, wird es für Kontoinhaber schnell existentiell eng: Der Lohn wird nicht mehr ausgezahlt, Miete und Stromkosten können nicht überwiesen werden. Der Gesetzgeber sieht deshalb vor, dass Gläubiger auf dem Konto von Betroffenen nicht einfach alles wegpfänden dürfen, sondern Betroffenen ein Pfändungsfreibetrag von zurzeit mindestens 1.178,59 Euro bleibt, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Um diesen Grundfreibetrag zu nutzen, können klamme Kunden ihr gepfändetes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Dieser Anspruch ist rechtlich nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Zusätzlich sollten Betroffene den Grundfreibetrag unbedingt erhöhen lassen, wenn entsprechende Umstände vorliegen. Das können Unterhaltspflichten oder der Bezug bestimmter Sozialleistungen sein. Zeitlich ist das aber auch noch nach der Umwandlung im laufenden Monat möglich.
Unnötige Verzögerung gefährdet Pfändungsschutz
Die Postbank forderte damals allerdings schon als Voraussetzung für eine P-Konto-Umwandlung eine Bescheinigungen über die Höhe der unpfändbaren Zahlungseingänge – und das teilweise sogar von Kunden, die keine Zahlungsnachweise für ihr Pfändungsschutzkonto benötigten, etwa weil der Freibetrag nicht erhöht werden konnte. Die Bank wollte den Nachweis zudem unabhängig davon, ob das betreffende Konto schon gepfändet war oder nicht. Bei den bereits gepfändeten Konten bestand durch die Nachweisaufforderung die Gefahr, dass durch die unnötige zeitliche Verzögerung der Pfändungsschutz gefährdet wurde. Denn wird ein gepfändetes Konto nicht zeitnah in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, fällt der gesamte Guthabenbetrag dem Gläubiger zu.
Unserer Auffassung, dass die beschriebene Praxis der Postbank grundsätzlich unzulässig ist, da der bedingungslose Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto auf unnütze Weise beeinträchtigt wird, wurde durch das Verfahren beim Landgericht Köln bestätigt.