Verbraucherzentrale NRW verklagt Postbank

Pressemitteilung vom
Es geht um Ärger bei der Eröffnung von Pfändungsschutzkonten.

Ärger um Eröffnung von Pfändungsschutzkonten: Verbraucherzentrale NRW verklagt Postbank

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Wer die Umwandlung seines gepfändeten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragt, muss hierzu seiner Bank keine Bescheinigung über Pfändungsfreibeträge vorlegen, die diesen Anspruch rechtfertigt. Der Verbraucherzentrale NRW liegen acht Fälle vor, in denen die Postbank verlangt, dass Antragsteller eines P-Kontos zunächst mittels einer Bescheinigung nachweisen, wie hoch ihre unpfändbaren Zahlungseingänge sind, bevor das Geldinstitut eine Kontoumwandlung vornimmt. Mit ihrer Abmahnung stieß die Verbraucherzentrale NRW bei der Postbank bislang auf taube Ohren. Als nächsten Schritt hat sie deshalb ein Klageverfahren beim Landgericht Köln (AZ: 33 O 16/18) gegen die Praxis des Geldinstituts eingeleitet. „Bankkunden, müssen in ihrer existenziellen Not schnell über ein Pfändungsschutzkonto verfügen können“, begründet Marcus Köster, Jurist der Verbraucherzentrale NRW, das Beschreiten des Klagewegs. Zwar sei es in bestimmten Konstellationen sinnvoll und erforderlich, in einem zweiten Schritt zusätzlich eine sogenannte „P-Konto-Bescheinigung“ vorlegen zu können, um sich einen höheren Freibetrag bescheinigen zu lassen. „Wichtig ist jedoch zunächst, das Konto möglichst schnell wieder frei nutzen und über einen Grundfreibetrag verfügen zu können. Es ist jedoch nicht zulässig, von Bankkunden in ihrer finanziellen Drucksituation eine solche Bescheinigung als Voraussetzung zu fordern, um ein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu können“, erklärt Köster.

Wird ein Girokonto gepfändet, wird es für Kontoinhaber schnell existentiell eng: Der Lohn wird nicht mehr ausgezahlt, Miete und Stromkosten können nicht überwiesen werden. Der Gesetzgeber sieht deshalb vor, dass Gläubiger auf dem Konto von Betroffenen nicht einfach alles wegpfänden dürfen, sondern Betroffenen ein Pfändungsfreibetrag von zurzeit mindestens 1.133,80 Euro bleibt, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Um diesen Grundfreibetrag zu nutzen, können klamme Kunden ihr gepfändetes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Dieser Anspruch ist rechtlich nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft. Zusätzlich sollten sie den Grundfreibetrag unbedingt erhöhen lassen, wenn entsprechende Umstände vorliegen. Das können Unterhaltspflichten oder der Bezug bestimmter Sozialleistungen sein. Zeitlich ist das aber auch noch nach der Umwandlung im laufenden Monat möglich.

Dennoch verfügt die Verbraucherzentrale NRW über Fälle, in denen die Postbank von Antragsstellern eines Pfändungsschutzkontos Bescheinigungen über die Höhe der unpfändbaren Zahlungseingänge als Voraussetzung dafür eingefordert hat, einen Antrag auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto aufzunehmen oder zu bearbeiten. Die Postbank forderte eine solche Bescheinigung teilweise sogar von Kunden, die keine Zahlungsnachweise für ihr Pfändungsschutzkonto benötigten, etwa weil der Freibetrag nicht erhöht werden konnte. Die Bank wollte den Nachweis zudem unabhängig davon, ob das betreffende Konto schon gepfändet war oder nicht. Bei den bereits gepfändeten Konten bestand durch die Nachweisaufforderung die Gefahr, dass durch die unnötige zeitliche Verzögerung der Pfändungsschutz gefährdet wurde. Denn wird ein gepfändetes Konto nicht zeitnah in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, fällt der gesamte Guthabenbetrag dem Gläubiger zu.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ist die beschriebene Praxis der Postbank grundsätzlich unzulässig, da der bedingungslose Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto auf unnütze Weise beeinträchtigt werde.

Ausführliche Hinweise zu Fragen rund ums P-Konto hält die Verbraucherzentrale NRW online bereit unter www.verbraucherzentrale.nrw/p-konto

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