Erfolgreiche Klagen gegen Vodafone Konzern

Pressemitteilung vom
Mit Erfolg hat die Verbraucherzentrale NRW in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht München gegen diese Klauseln in den AGB des Vodafone Konzerns geklagt. Die Gerichte stellten fest, dass das Unternehmen einen Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises nicht verlangen darf.

Erfolgreiche Klage gegen Vodafone-Konzern

Überhöhte Schadensersatzforderungen für gemietete und geliehene Router oder Receiver sind nicht zulässig

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Bis zu 250 Euro mussten Verbraucher:innen bisher zahlen, wenn sie nach der Kündigung ihres Vertrages einen von Vodafone oder Vodafone Kabel Deutschland zur Verfügung gestellten Router nicht zurückgaben. Mit Erfolg hat die Verbraucherzentrale NRW in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht München gegen diese Klauseln in den AGB des Vodafone Konzerns geklagt. Die Gerichte stellten fest, dass das Unternehmen einen Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises nicht verlangen darf. 

Häufig stellen Telekommunikationsunternehmen notwendige Geräte, wie Router oder Receiver, während der Vertragslaufzeit zur Verfügung und verlangen diese nach Beendigung zurück. Kommen Verbraucher:innen dieser Forderung nicht nach, hat das Unternehmen Anspruch auf Schadensersatz. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vodafone Konzerns sahen bisher vor, dass bei Nichtrückgabe eines Geräts ein Schadensersatz von bis zu 250 Euro fällig wird. Diese Klausel erklärten das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München nun für unwirksam. Als Richtwert für den Schaden sei nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich. Schließlich mache die Nichtrückgabe eines Geräts nicht automatisch eine Neuanschaffung notwendig, da Vodafone über eine Vielzahl von Geräten verfüge und aus diesem Gerätepool Router nutzen könne. „Die Urteile sind ein positives Signal für Verbraucher:innen, die bei der Kündigung ihres Vodafone-Vertrages bisher eine böse und kostspielige Überraschung erlebten“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.  „Sie bestätigen, dass Vodafone zu Unrecht von seinen ehemaligen Kund:innen hohe Geldbeträge verlangt hat. Wer ein jahrelang benutztes Miet- oder Leihgerät nicht zurückgibt, kann nun nicht mehr zur Zahlung des Neupreises verpflichtet werden.“

Ebenfalls unwirksam sind die Schadensersatzklauseln Vodafones, die eine fehlgeschlagene Rücksendung des Geräts regeln. „Wenn die Rücksendung ohne Verschulden der Verbraucher:innen scheitert, können diese nicht von Vodafone haftbar gemacht werden“, erklärt Schuldzinski. „Die AGB von Vodafone widersprechen hier den gesetzlichen Schadensersatzregeln.“ Die Verbraucherzentrale konnte darüber hinaus durchsetzen, dass Vodafone verpflichtet wird, ein gekauftes und mangelhaftes Neugerät auf Verlangen des Verbrauchers stets durch ein Neugerät auszutauschen. Bisher lieferte Vodafone im Rahmen der Nacherfüllung auch wiederaufbereitete Geräte als Ersatz aus. 

FOLGEN DER URTEILE
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. „Sollten sich Verbraucher:innen jedoch aktuell in einem Schadensersatzstreit mit Vodafone befinden, können sie auf die Urteile verweisen und Vodafone anbieten, die Zahlung vom Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens abhängig zu machen“, rät Schuldzinski. „Denn bereits der Verweis auf die Urteile kann das Unternehmen zum Entgegenkommen bewegen.“ 

WOLFGANG SCHULDZINSKI, VORSTAND DER VERBRAUCHERZENTRALE NRW:
„Die Urteile bestätigen, dass Vodafone zu Unrecht von seinen ehemaligen Kund:innen hohe Geldbeträge verlangt hat. Wer ein jahrelang benutztes Miet- oder Leihgerät nicht zurückgibt, kann nun nicht mehr zur Zahlung des Neupreises verpflichtet werden.“

Weitere Informationen zu den Verfahren befinden sich in der Urteilsdatenbank der Verbraucherzentrale NRW.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/59358
Urteil des Landgerichts München:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/59357
 

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