Mediziner:innen dürfen nicht für konkrete Produkte werben, was ein Arzt aus Bayern auf seiner Internetseite tat. Im Zusammenhang mit COVID-19 hat eine Ratgeber-Website Arzneimittel mit Vitamin D beworben, was gegen das Heilmittelwerbegesetz verstieß.
Vitamin D wird häufig als eine Art Wundermittel beworben. In der Corona-Pandemie wird es immer wieder auch als Maßnahme zur Vorbeugung oder Therapie gegen COVID-19 genannt. Werbung dafür hat jedoch Grenzen – und deshalb haben wir zwei Anbieter abgemahnt.
Ein Arzt aus Bayern hatte auf seiner Internetseite Vitamin D als "das effektivste Mittel in der Prävention und auch der Therapie der Corona-Infektion" beschrieben. Mediziner:innen dürfen zwar über eine aus ihrer Sicht bestehende Wirksamkeit von Vitamin D informieren. Doch in diesem Fall gab es direkt neben den medizinischen Infos auch Anzeigen für konkrete Vitamin-D-Produkte gewerblicher Hersteller. Das verstößt gegen das ärztliche Berufsrecht – auch dann, wenn die Ärztinnen und Ärzte selbst kein Geld durch die Werbung verdienen.
Eine Ratgeber-Website betonte die "große Bedeutung" von Vitamin D, um das "Risiko für Infektionskrankheiten wie Atemwegsinfekte" zu verringern. Auch hier gab es Werbeanzeigen für konkrete Produkte – sowohl Nahrungsergänzungsmittel als auch Arzneimittel. Damit haben die Seitenbetreiber sowohl gegen die EU-Lebensmittelinformationsverordnung als auch gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Außerhalb von Fachkreisen darf für Arzneimittel grundsätzlich nicht mit Bezug auf COVID-19 geworben werden. Und Nahrungsergänzungsmitteln dürfen in der Werbung keine Eigenschaften der Vorbeugung oder Behandlung von Krankheiten zugeschrieben werden.
Die Regeln sollen verhindern, dass Menschen durch eine unangemessene Werbung zu falschen Entscheidungen bei der Wahl des Heilmittels verleitet werden. Beide abgemahnten Anbieter haben sich verpflichtet, diese Art der Werbung zu unterlassen.