Insolvenzverfahren E:veen: Fragen und Antworten

Stand:
Das Amtsgericht Hannover hat das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Das sorgt für Fragen bei Kunden.
Platzende Glühbirne

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Energieversorgungsunternehmen e:veen Energie eG wurde am 01.10.2018 eröffnet.
  • Dass man durch die Pleite plötzlich ohne Strom oder Gas dasteht, kann nicht passieren.
  • Zahlungen dürfen nicht mehr an e:veen geleistet werden; die genaue Kontoverbindung muss beim Insolvenzverwalter erfragt werden.
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  Das Amtsgericht Hannover hat das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Das sorgt für Fragen bei Kunden.

Was ist der Stand des Verfahrens?

Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover am 01.10.2018 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Prof. Dr. Volker Römermann bestellt, der zuvor schon vorläufiger Insolvenzverwalter war. Das bedeutet, dass e:veen nicht mehr verwaltungs- und verfügungsbefugt ist. Deswegen gilt für Zahlungen an das Unternehmen: Diese dürfen nur noch an eine Kontoverbindung geleistet werden, die mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt ist. Weitere Informationen und die neue Kontoverbindung finden sich auf der Webseite des Unternehmens.

Bekomme ich weiterhin Strom und Gas?

Ja, der Vertrag mit e:veen läuft zunächst weiter. Die Insolvenz als solche gibt den Kunden kein Sonderkündigungsrecht; die Verträge können nur mit der vertraglich vereinbarten Frist gekündigt werden. Dazu kann in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschaut werden. Bei laufenden Verträgen hat der Insolvenzverwalter das Recht zu entscheiden, ob er den Vertrag erfüllt oder nicht. Haben Sie bislang noch kein Schreiben über die „Erfüllungswahl“ oder „Nichterfüllungswahl“ erhalten, fordern Sie den Verwalter dazu auf. Schicken Sie dazu ein Schreiben an den Insolvenzverwalter mit dem Inhalt „hiermit fordere ich Sie auf, gem. § 103 Abs.2 InsO zu erklären, ob Sie in Bezug auf meinen Vertrag mit der Nummer [Vertragsnummer] die Nichterfüllung wählen. Erhalte ich innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion, gehe ich von der Nichterfüllungswahl aus. Für diesen Fall kündige ich den Vertrag vorsorglich fristlos“.

Wenn ich weitere beliefert werde: Muss ich die Abschläge bezahlen?

Für den laufenden Energieverbrauch sind weiterhin Abschläge zu leisten. Allerdings: Gezahlt werden muss an ein neues Konto. Einzugsermächtigungen sind zu widerrufen und alte Daueraufträge zu löschen. Die richtige Kontoverbindung sollte beim Insolvenzverwalter angefragt werden.

Was ist zu tun, wenn man noch Guthaben von e:veen verlangen kann?

In einem Insolvenzverfahren können Sie einzelne Forderungen nicht mehr wie gewohnt geltend machen und anmahnen. Stattdessen gibt es eine so genannte „Insolvenztabelle“. In diese kann man sich mit seiner Forderung eintragen. Der Insolvenzverwalter prüft dann, ob die Forderung besteht. Wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist – und das kann Jahre in Anspruch nehmen- erhält man einen Teil der Forderung zurück. Das nennt man „Quote“. Die Quote fällt regelmäßig gering aus – Kunden müssen damit rechnen, dass sie nur einen Anteil von unter 5 Prozent ihrer Forderungen zurückerhalten. Im Insolvenzverfahren von e:veen können Forderungen schriftlich bis zum 12. Dezember beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Auch nach diesem Termin können noch Anmeldungen eingehen, dafür werden dann aber Gerichtsgebühren in Höhe von 20 € fällig. Das Formular für die Anmeldung der Forderung wird in der Regel vom Insolvenzverwalter bereitgestellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Unternehmens.

Was ist im Falle eines Belieferungsstopps zu tun?

Nach unserer Kenntnis kommt es vor, dass Kunden von e:veen zum Teil nicht mehr beliefert werden. Dann übernimmt der örtliche Grundversorger automatisch und lückenlos die Ersatzversorgung der betroffenen Kunden. Eine Unterbrechung der Versorgung ist daher nicht zu befürchten. Wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass sie vom Grundversorger beliefert werden, sollten Sie so vorgehen:

  • gegenüber dem insolventen Lieferanten (e:veen Energie eG) bestehende Einzugsermächtigungen widerrufen,
  • Daueraufträge bei Ihrer Bank kündigen,
  • die genauen Daten zum Lieferende beim Grundversorger anfragen und schriftliche Auskunft anfordern.
  • vorsorglich das Vertragsverhältnis mit dem insolventen Lieferanten (e:veen Energie eG) fristlos kündigen sowie den aktuellen Zählerstand mitteilen. Für den Fall, dass sich die Angaben des Unternehmens und des Grundversorgers zur künftigen Belieferung widersprechen, ist aus unserer Sicht eine außerordentliche Kündigung möglich.

Weitere Tipps und einen Musterbrief zur Kündigung des Stromliefervertrages finden Sie in unserem Artikel "Was tun, wenn der Stromlieferant nicht mehr liefert?".

Was ist zu tun, wenn der Verwalter in Bezug auf meinen Vertrag „Nichterfüllung“ wählt?

Bei laufenden Verträgen hat der Insolvenzverwalter das Recht zu entscheiden, wie es weitergeht. Wenn er sich für den Vertrag entscheidet, heißt das „Erfüllungswahl“. Wenn er sich gegen den Vertrag entscheidet, nennt man das „Nichterfüllungswahl“. Nach unserer Kenntnis verschickt der Insolvenzverwalter an manche Kunden Schreiben, in denen er die „Nichterfüllung“ des Vertrages wählt. Das bedeutet, dass der Vertrag abgewickelt wird. Sie müssen sich ab dem vom Insolvenzverwalter angegebenen Datum um einen neuen Energieversorger kümmern. Bis ein neuer Vertrag mit einem Energieversorger Ihrer Wahl geschlossen ist, werden Sie vom Grundversorger mit Strom beliefert. Ob der Vertrag durch die Erfüllungsablehnung automatisch endet, ist unter Juristen umstritten. Sicherheitshalber sollten Kunden die fristlose Kündigung erklären. Ab der Nichterfüllungswahl werden die gegenseitigen Forderungen verrechnet. Sie erhalten eine Abrechnung ...

  • wenn zu Ihren Gunsten ein Guthaben verbliebt, muss dieses zur Insolvenztabelle angemeldet werden (siehe ober mehr dazu). Sie können auch einen Schadenersatzanspruch wegen der Nichterfüllung haben. Diesen können Sie auch zur Insolvenztabelle anmelden.
  • wenn nach der Abrechnung eine Forderung des Insolvenzverwalters verbleibt, muss diese gezahlt werden. Wenn Sie eine Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung haben, können Sie unserer Ansicht nach mit dieser Forderung gegen die Forderung des Insolvenzverwalters aufrechnen.

Schlussrechnungen prüfen

Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens werden Verbraucher, und zwar unabhängig davon, ob die Belieferung fortgesetzt wird oder nicht, (Schluss-)Abrechnungen und Zahlungsaufforderungen erhalten. Der Verbraucher erhält dann in der Regel entweder die Mitteilung, dass ein Abrechnungsguthaben verbleibt oder die Mitteilung, dass eine Abrechnungsnachforderung besteht.

Verbraucher sollten dann die Abrechnung sorgfältig prüfen. Sind beispielsweise geleistete Abschläge in einer Abrechnung für die Lieferung von Strom nicht oder nur teilweise aufgelistet, ist das nicht rechtens und hat zur Folge, dass man als Stromkunde die Zahlung verweigern kann.

Zudem sollte man darauf achten, dass die Grundpreise ordnungsgemäß abgerechnet wurden. So müssen Anbieter eine taggenaue Abrechnung des Grundpreises vornehmen, beispielsweise vom 12. Februar 2018 bis 11. Februar 2018, und dürfen dementsprechend nur 12 Monate berechnen. Auch ein solcher Fehler berechtigt die Betroffenen dazu, die Zahlung zu verweigern.

Ist die Nachforderung korrekt, ist an das vom Insolvenzverwalter angegebene Konto zu zahlen. Besteht ein Abrechnungsguthaben, kann dieses nur als Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Was ist noch zu tun?

Wer aktuell seinen Strom von e:veen erhält, sollte vorsorglich den Zählerstand zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ablesen und notieren. Auch wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass der Grundversorger und nicht mehr e:veen Sie beliefert, oder der Verwalter Ihnen gegenüber „Nichterfüllung“ wählt, sollten Sie den Zählerstand ablesen und notieren. Außerdem ist es wichtig, sich regelmäßig über den Verlauf der Insolvenz zu informieren. Wenn der Insolvenzverwalter noch keine Erklärung zu Ihrem laufenden Vertrag abgegeben hat, sollten Sie ihn auffordern, zu erklären, ob er die Erfüllung oder die Nichterfüllung des Vertrages wählt (s.o.).

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