Abstellgenehmigung in AGB nur mit Benachrichtigung des Empfängers

Stand:
BGH vom 07.04.2022 (I ZR 212/20)
OLG Frankfurt am Main vom 19.11.2020 (1 U 289/19)
LG Frankfurt am Main vom 24.10.2019 (2-24 O 184/18)

 
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Auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen GLS hat der BGH (I ZR 212/20) mit Urteil vom 07.04.2022 teilweise zugunsten der Verbraucherzentrale NRW entschieden.

In einer Klausel hatte der Paketzusteller geregelt, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es am vereinbarten Ablageort abgestellt wurde. Eine verpflichtende Benachrichtigung des Empfängers sah die Klausel jedoch nicht vor. Der BGH sah hierin einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben. Ist der Zusteller nicht verpflichtet, über das Abstellen an einem für Dritte zugänglichen Ort zu informieren, entsteht das Risiko, dass die Sendung entwendet werden kann. Ohne eine entsprechende Benachrichtigung kann der Empfänger die Sendung nicht möglichst schnell an sich nehmen. Nach Ansicht des BGH ist dem Paketzusteller eine solche Benachrichtigung möglich und auch zumutbar.

Auch die Klausel zum Öffnen von Postsendungen, zu denen auch Pakete bis 20 kg gehören, kippte der BGH. Denn dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn es für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind Grundrechte und werden durch die Verfassung geschützt.

Die von GLS verwendete Klausel zielte nach ihrem Wortlaut jedoch darauf ab, sich bereits bei Vorliegen von nicht näher konkretisierten Verdachtsmomenten vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu verschaffen, ohne dass es auf die Auswirkungen einer Versendung von Verbotsgut auf die betrieblichen Abläufe bei der Beklagten oder eine Gefährdung der in Rede stehenden Sendung oder anderer Postsendungen ankäme. Damit fehlt es an einer Rechtfertigung in der beanstandeten Klausel zum Eingriff in das Postgeheimnis.

Auch die Klausel zu verderblichen und temperaturgeführten Gütern ist nach Ansicht des BGH unzulässig, weil intransparent: "Der durchschnittliche, verständige und redliche Vertragspartner hat eine Vorstellung davon, welche Güter im Allgemeinen verderblich sind, wie etwa Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte oder Blumen. Er versteht den von der Beklagten vorgesehenen Beförderungsausschluss dahingehend, dass keine Güter versandt werden dürfen, die während des Transports verderben können. Da der Verbraucher jedoch die Bedingungen während des Transports nicht kennt, bleibt für ihn unklar, welche Güter in diesem Sinne verderblich sind.“, so die Karlsruher Richter.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGH vom 07.04.2022 (I ZR 212/20)
OLG Frankfurt am Main vom 19.11.2020 (1 U 289/19)
LG Frankfurt am Main vom 24.10.2019 (2-24 O 184/18)

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