Tickets zum selber Ausdrucken: OLG Bremen kippt "Print@home"-Gebühr

Pressemitteilung vom
Eine pauschale "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen (Urteil vom 15.06.2017 - AZ. 5 U 16/16) nun im Falle von "ticketdirect" der CTS Eventim AG & Co KGaA entschieden.

Tickets zum selber Ausdrucken: OLG Bremen kippt "Print@home"-Gebühr

Eine pauschale "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen (Urteil vom 15.06.2017 - AZ. 5 U 16/16) nun im Falle von "ticketdirect" der CTS Eventim AG & Co KGaA entschieden.

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Verbraucher haben bei Internet-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen häufig eine "print@home"-Option zur Auswahl. Hierbei werden die Tickets nicht per Brief zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt. Eventim, Marktführer in der Ticketvermittlung, verlangt für diese "ticketdirect"-Option pauschal eine "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro, und das, obwohl weder Porto- noch Materialkosten anfallen.

Die Verbraucherzentrale NRW hält dieses Entgelt für unzulässig und hatte erfolgreich vor dem Landgericht Bremen geklagt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer darf Eventim ein gesondertes Entgelt nur verlangen, wenn hierbei auch tatsächlich Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die Entscheidung des Landgerichts nun bestätigt und die Berufung von Eventim zurückgewiesen.

Auch Eventims "Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 29,90 Euro hat das OLG Bremen im Sinne der Verbraucherschützer gekippt. Fans konnten im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 ausschließlich den teuren Premiumversand wählen. Die Tickets kamen jedoch per einfacher innerdeutscher Postzustellung.

Wird das Urteil rechtskräftig, müsste Eventim nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW grundsätzlich sowohl eingenommene Entgelte für "ticketdirect" als auch die zu Unrecht erhobenen Premiumversand-Entgelte an die Kunden zurückzahlen, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Möglicherweise wird jedoch zunächst noch der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.

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