Samsung Smart TV-Modell - Gericht rügt Datenschutzbestimmungen

Stand:
LG Frankfurt vom 10.06.2016 (2-03 O 364/15)
Off

Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext insbesondere ohne hervorgehobene Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung.

Dies hatte das Landgericht Frankfurt am Main aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Samsung Electronics GmbH am 10. Juni 2016 entschieden.

Darüber hinaus hat das Gericht auch einzelne Klauseln beanstandet, die genauer regelten, wie erhobene Daten verwendet und weitergegeben werden durften. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Einwilligungsklausel zur Datenerhebung und -verwendung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Entgegen der Ansicht der Verbraucherschützer sah das Landgericht die Samsung Electronics GmbH zwar nicht in der Verantwortung, vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine entsprechende Einwilligung der Smart-TV-Nutzer einzuholen. Die Richter verwiesen auf eine mögliche Verantwortlichkeit des in Südkorea ansässigen Samsung-Mutterkonzerns. Die Samsung Electronics GmbH entließ das Gericht aber nicht vollkommen aus der Pflicht und entschied, dass die deutsche Vertriebsgesellschaft die Nutzer jedenfalls über die Gefahr von Datenflüssen des TV-Geräts bei Anschluss an das Internet aufzuklären habe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 141/16) hat diesbezüglich am 05.10.2017 die Entscheidung des Landgerichts nach Berufung von Samsung insbesondere aus vorwiegend prozessualen Gründen aufgehoben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis: Der Entscheidung liegt die Rechtslage vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde.

 

LG Frankfurt vom 10.06.2016 (2-03 O 364/15).pdf

Hinweis: Der Entscheidung liegt die Rechtslage vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Ein Gerät Healy neben dem Wort Warnung.

Healy: Keine wissenschaftliche Evidenz für Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen beschweren sich immer mehr Menschen über das Produkt "Healy". Verkäufer:innen behaupten, das Medizinprodukt würde beispielsweise bei chronischen Schmerzen, Schlafstörungen oder Depressionen helfen. Die Wirksamkeit von "Healy" ist aber nicht wissenschaftlich bewiesen.
Fokuswoche Ziele nach der Schule

Versicherungen - welche sind wichtig? Jetzt zu Online-Vortrag anmelden!

Versicherungen: Welche sind wichtig? Auslandsaufenthalt während der Berufsausbildung: Wie geht das? Hier findest du alle Infos zu den kostenlosen Online-Vorträgen.
Fokuswoche Ziele FSJ

Ist Freiwilligendienst was für mich? Jetzt zu Online-Vortrag anmelden!

Freiwilligendienst: Ist das was für mich? Hier findest du alle Infos zu den kostenlosen Online-Vorträgen.