Wenn das Geld knapp wird – Corona-Hilfspaket und andere Möglichkeiten

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Was tun, wenn das Geld knapp wird? Die Verbraucherzentrale zeigt Möglichkeiten auf und gibt Tipps, worauf bei der Inanspruchnahme der Hilfen zu achten ist.

Wenn das Geld knapp wird – Corona-Hilfspaket und andere Möglichkeiten

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Bundestag und Bundesrat haben vergangene Woche ein Gesetz beschlossen, das von der Corona-Krise betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützt. Wer zum Beispiel seinen Job verloren hat oder in Kurzarbeit ist, muss ständige Rechnungen wie Strom, Gas, Wasser oder Telefon erst mal nicht zahlen. Auch bei der Miete und Kreditraten gibt es einen Zahlungsaufschub. Das gilt für April bis Juni. Grundsätzlich gilt dabei: Man muss dem Energieversorger, Vermieter, der Bank oder der Versicherung mitteilen, dass man nicht zahlen kann und belegen, dass die Ursache dafür Geldknappheit als Folge der Corona-Pandemie ist. Und, ganz wichtig: Man muss alle Zahlungen später nachholen.

Gerade deshalb ist eine gute Planung der Ausgaben notwendig, betont Stephanie Heise, Finanzexpertin der  Verbraucherzentrale NRW: „Für diejenigen, die den Zahlungsaufschub von Miete, Strom und weiteren regelmäßigen Ausgaben jetzt in vollem Umfang in Anspruch nehmen, könnte das schnell zum Bumerang werden. Die Verbindlichkeiten stauen sich auf und können dann auch in besseren Zeiten nur schwer abbezahlt werden.“

Was also tun, wenn das Geld knapp wird? Die Verbraucherzentrale zeigt Möglichkeiten auf und gibt Tipps, worauf bei der Inanspruchnahme der Hilfen zu achten ist.

Überblick verschaffen: Erstellen Sie eine Liste der offenen Zahlungen und wählen diejenigen aus, die für Sie im Moment existenziell wichtig sind, wie Miete, Energiekosten, Telefon und Internet, Lebensmittel, Medikamente oder Unterhaltsleistungen. Lassen Sie sich dabei nicht von Gläubigern beeinflussen, die besonders drängen.

Miete Auch wenn es beruhigend ist, dass Mietern bis Juni nicht gekündigt werden darf, wenn sie bis zu drei Monatsmieten nicht zahlen: Lassen Sie sich nicht dazu verführen, die Mietzahlung komplett einzustellen, um finanziell Luft zu haben. Denn die Mietzahlungen werden nur gestundet. Gezahlt werden muss am Ende trotzdem, spätestens bis Juni 2022. Das bedeutet, dass Sie in ein paar Monaten zusätzlich zur vollen Miete auch noch die Rückstände an Ihren Vermieter zahlen müssen. Daher sollten Sie versuchen, zumindest einen Teil der Miete zu bezahlen. Sinnvoll kann es auch sein, mit dem Vermieter über eine Nachzahlung in Raten zu sprechen, sobald wieder Geld zur Verfügung steht.

Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet Von diesen Leistungen der Grundversorgung soll wegen der Corona-Pandemie niemand abgeschnitten werden. Hier haben Sie für Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, ebenfalls das Recht, vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 nicht zu zahlen. Darauf müssen Sie sich aber ausdrücklich berufen und auch nachweisen, dass Ihre Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bestehen. Sie müssen darlegen, dass Ihnen ein angemessener Lebensunterhalt durch die Corona-Krise nicht mehr möglich wäre, wenn Sie zusätzlich für Strom, Gas, Wasser, Internet oder Telefon zahlen. Nehmen Sie zu Ihrem Anbieter / Versorger Kontakt auf, wenn Sie nun wegen der Corona-Krise weniger Geld zur Verfügung haben und diese Dinge nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlen können. Die Verbraucherzentrale NRW bietet dazu einen Musterbrief zum kostenlosen Download an. Auch hier gilt: Die Zahlungen werden nicht erlassen, sondern nur aufgeschoben. Tauschen Sie sich daher am besten mit den Anbietern auch bereits über Zeitpunkt und Art der Nachzahlung aus.

Kredite Mit dem neuen Gesetz können Sie für einen Raten- oder Immobilienkredit einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub erhalten, wenn Sie Zins und Tilgung nicht mehr leisten können. Das gilt für Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Auch hier müssen Sie gegenüber der Bank darlegen, dass Sie durch die Corona-Krise nicht mehr zahlen können. Der Kredit wird dann entsprechend nach hinten verschoben.

Versicherungen Dass man Beiträge aussetzen kann, gilt auch für Versicherungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, allerdings nur für Pflichtversicherungen. Das sind beispielsweise private Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung sowie die Kfz-Haftpflicht. Kontaktieren Sie Ihren Versicherer. Bei nicht verpflichtenden Policen wie Lebens-, Hausrat- oder Berufsunfähig-keitsversicherung gilt das Gesetz nicht. Hier können Sie Ihren Versicherer dennoch nach einer Stundung der Beiträge fragen. Einige Versicherungen haben dies schon von sich aus angeboten.

Zusätzliche staatliche Hilfen Damit sich trotz der Zahlungsaufschübe kein Schuldenberg auftürmt, erkundigen Sie sich möglichst schnell nach staatlichen Hilfen, wenn sich Ihre berufliche Situation ändert und / oder Ihnen das Geld ausgeht. Erst mit dem Antrag kann überhaupt die Auszahlung beginnen. Dauert die Bewilligung etwas länger, gibt es meist rückwirkend Geld. Wichtige Leistungen, die Sie aktuell unterstützen können sind:

  • Kurzarbeitergeld, falls Sie weiter arbeiten, nun aber weniger. Das müsste Ihr Arbeitgeber beantragen.
  • Arbeitslosengeld, falls Ihnen nun gekündigt wird. Dann sollten Sie sich schnell bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Wohngeld, falls es nicht mehr für die Miete reicht. Das können Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen
  • Aufstockungsleistungen nach SGB II / "Hartz IV" kommen in Frage, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Beantragen können es z.B. Selbstständige, die nun in Not geraten, und Angestellte, die nun unterhalb der Grundsicherung verdienen. Melden Sie sich so schnell wie möglich beim Jobcenter.

Weitere Informationen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher über die Corona-Hotline (Tel. 0211 - 3399 5845) der Verbraucherzentrale NRW oder per Mail unter service@verbraucherzentrale.nrw.

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