Darlehensgebühr bei Bausparverträgen unzulässig

Pressemitteilung vom
Bausparkassen dürfen bei der Auszahlung von Bauspardarlehen keine Darlehensgebühr verlangen. Vertragsbedingungen, die ein solches Entgelt vorsehen, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8.11.2016, AZ XI ZR 552/15) für unzulässig erklärt.

Darlehensgebühr bei Bausparverträgen unzulässig: Verbraucherzentrale NRW obsiegt vor Bundesgerichtshof

Bausparkassen dürfen bei der Auszahlung von Bauspardarlehen keine Darlehensgebühr verlangen. Vertragsbedingungen, die ein solches Entgelt vorsehen, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8.11.2016, AZ XI ZR 552/15) für unzulässig erklärt.

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Gegen eine entsprechende Klausel im Kleingedruckten, die von der Bausparkasse Schwäbisch Hall in älteren Verträgen verwendet wurde, hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt. "Mit dem Urteil haben die obersten Richter dieser Bankensparte deutliche Grenzen zur Entgeltabschöpfung gesetzt", betont Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung: "Auch zahlreiche andere Bausparkassen haben in der Vergangenheit nämlich entsprechende allgemeine Geschäftsbedingungen genutzt. Denen hat der Bundesgerichtshof jetzt im Nachhinein die rote Karte gezeigt." Mit einem Musterbrief unterstützt die Verbraucherzentrale NRW Bausparer bei der Rückforderung der unrechtmäßig verlangten Darlehensgebühr.

Millionenfach wird beim Bau oder dem Erwerb der eigenen vier Wände auf einen Bausparvertrag gesetzt, der Sparen und Darlehen zu wohnwirtschaftlichen Zwecken kombiniert: Bei einer Bausparkasse schließen Bausparer einen Sparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Während der Ansparphase, die oftmals sieben oder mehr Jahre beträgt, wird in monatlichen Raten Eigenkapital angelegt und nur mit niedrigen Zinsen belohnt. In der Regel 30 bis 50 Prozent der vereinbarten Bausparsumme muss der Kunde selbst in den Vertrag einzahlen, bis er um die Zuteilungsreife des Vertrags wetteifern kann. Denn neben dem angesparten Mindestguthaben muss eine von der Bausparkasse vorgegebene Mindestbewertungszahl erreicht sein, um in den Genuss des Bauspardarlehens zu günstigen Konditionen zu kommen. Hintergrund: Bausparer sind Teil einer Bauspargemeinschaft. Die besteht aus Einzahlern, die in der Ansparphase Guthaben in ihre Verträge einzahlen und aus Darlehensnehmern, die die eingezahlten Beträge als Kredit in Anspruch nehmen und dann nach und nach wieder zurückzahlen. Nur wenn genug im Bausparkassentopf ist, können Darlehen auch vergeben werden.

Bei der Auszahlung genehmigte sich die Bausparkasse Schwäbisch Hall – wie zahlreiche andere auch – in der Vergangenheit eine Gebühr in Höhe von 2 Prozent des jeweils gewährten Bauspardarlehens: Bei einem Bauspardarlehen von 50.000 Euro schlug die Darlehnsgebühr also mit 1.000 Euro zu Buche. "Aus unserer Sicht ein Unding, dass sich Bausparkassen für Leistungen bezahlen ließen, die sie im eigenen Interesse erbracht haben. Das ist bei anderen Immobiliendarlehen längst ein höchstrichterliches No-Go", begründet NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski den Gang vor Justitia. Während die Vorinstanzen – das Landgericht Heilbronn und das Oberlandesgericht Stuttgart – die Klage der Verbraucherschützer zunächst abgewiesen hatten, wurde deren Beharrlichkeit nun belohnt. In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die bei Immobiliendarlehen entwickelten Grundsätze auch bei Bauspardarlehen anzuwenden seien. "Im Klartext: Auch die Bausparkollektive müssen sich wie Banken an Spielregeln halten und können Entgelte nicht nach Gutdünken kreieren", so Schuldzinski.

Ansprüche auf Erstattung der Darlehensgebühr können jedenfalls diejenigen geltend machen, deren Bauspardarlehen im Jahr 2013 und später ausgezahlt wurde. Ansprüche aus 2013 verjähren aber Ende 2016, sodass Verbraucher schnell tätig werden sollten. Dabei unterstützt die Verbraucherzentrale NRW mit einem Musterbrief.

Die jetzt für unzulässig erklärte Darlehensgebühr ist nicht mit der Abschlussgebühr zu verwechseln: 2010 hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.12.2010, Aktenzeichen XI ZR 3/10) eine Gebühr beim Abschluss von Bausparverträgen für zulässig erklärt. Diese nutze – so seinerzeit die Argumentation des Gerichts – der Gemeinschaft der Bausparer. Bei der Darlehensgebühr konnten die Karlsruher Richter diesen Nutzen jedoch nicht erkennen.

www.verbraucherzentrale.nrw/darlehensgebuehr
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